Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Hiernächst ist von dem Herzogthume, nach eben diesem Verhälenisse, auch 
C. zu einem Bezuge von 24 Thlr. jährlich, auf die tebenszeit der Genußberechtigten 
beizutragen. 
Nach Empfang dieser Zahlungsmittel begiebe sich die Königlich Preussische Regierung aller 
Anspruche an diesen Fonds. 
Artikel XXKIXA. 
Bestimmungen in Absicht des Salzes. 
In Absicht der, in dem Tractate vom 1#ten Mai 1815. Art. 10. zur commissarischen Ueber- 
einkunst ausgesetzten nähern Bestimmungen, wegen Ueberlassung einer jährlichen Quancität Sal- 
zes an die Koniglich Sachsische Regierung, hat man sich folgendermaßen vereinige: 
Quancicäc und Qualität des Salzee. 
I.) Jhro Königliche Majestät von Preussen versprechen der Königlich Sächsi- 
schen Regierung jährlich zu uberlassen, und diese verpflichtet sich anzunehmen 
1270,000 Centner, 
Ein Hundert Siebenzig Tausend Cenener weißes Salz, 
von guter und tuͤchtiger Qualität, den Centner zu 110 Pfund Berliner Handelsgewicht; nach 
Dresdner Scheffeln à 126 fund teipziger Handelsgewicht, zu 
460, 433x4 Scheffel, 
Ein Hundert Sechs und Vierzig Tausend, Vier Hundert Drei und Oreißig, Ein und 
Sechzig, Ein Hundert Acht und Zwanzigtheil Scheffel, 
gerechnet. 
Die im obgedachten Arcikel, auf Verlangen der Königlich Scchsischen Regierung, zugestan- 
dene Erhöhung dieser Quanrität, wird in der daselbst bestimmten Maße ausdrücklich vorbehalten. 
Salinen, aus welchen es zu liefer n. 
2.) Die zu liefernde Quantitär Salz solt mit - 
115,032YZZDrksdnerScheffelnausderSalmeD-urrenberg, 
15,140 — - aus den gewerkschaftlichen Salinen zu Teuditz und 
Koͤtzschau, 
16,601 — aubs der Saline Koͤsen, 
  
Sa. 146 45 3n Dresdner Scheffel 
geliefert werden. 
GEriebsammlung 1816. z5 441
	        
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