( 320 )
worden wären. Das abgebende Geriche muß aber eine besondere Nachweisung der anberaumten,
nech nicht abgehaltenen Termine, der Behörde, an welche es die Acten abgiebe, gleichzeitig
übergeben.
20.
Edictal = Termine cc.
Wegen der in den abzugebenden Concurssachen insbesondere stehenden Edictal= und andern,
durch die öffentlichen Blätter bekannt gemachten, Termine, hat man festzust#en für zweckmaßig
gefunden:
1.) daß diese Termine, wenn sie binnen den nächsten Vier Wochen, von Zeit der öffentlichen
Bekanntmachung dieser Tonvention, fallen, annoch vor demjenigen Richter abgehalten
werden sollen, vor welchem die Concurse dermalen anhängig sind; und
2.) daß, nach Verlauf dieser Frist, die erwähnten Termine zwar bei dem neuen Richter, an
welchen die Concurse durch die Abgabe gelangen, abzuhalten sind, daß aber der vorige
Richter, wenn ein oder der andere Interessent, oder sämmtliche Theilhaber, demunge-
achtet sich zum Termine bei ihm anmelden sollten, eine Registratur darüber abzufassen,
und solche dem neuen NRichter, an welchen der Concurs gelangt ist, binnen den nächsten
Vier Wochen, entweder urschriftlich oder in beglaubter Abschrift, miczurheilen habe.
27.
Proceß orm.
Nach welcher Proceßform die schwebenden, an die Gerichte des Herzogthums gelangenden
Sachen fortzusehen, dieß hängt von den deshalb von der Preussischen Regierung zu treffenden
Bestimmungen ab; jedoch geschieht Königlich Preussischer Seits die Zusicherung, daß die Rechte
der Partheien in den Fällen nicht gefährdet werden sollen, wo die Formalien, nach der bioöheri-
gen Proceßsorm, einen wesentlichen Einfluß auf die Cntscheidung der Hauprsache haben, oder
solche schon erworbene Rechte und Befugnisse begründen, als wohin z. B. das Recht der Eides-
Delation, der Reinigungs= und Ergänzungseide u. s. w. zu zählen.
28.
Beobachtung der Königlich Sächsischen Gesetze.
Dagegen werden im Materiellen bei den, nach obigen Grundsätzen, an die Königlich Preus-
sischen Behörden abzugebenden Rechtssachen, die §. 2I. und 22. erwähneen Straffälle ausge-
nommen, durchgängig die bisher bestandenen Koniglich Sächsischen Gesetze beobachret.