Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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worden wären. Das abgebende Geriche muß aber eine besondere Nachweisung der anberaumten, 
nech nicht abgehaltenen Termine, der Behörde, an welche es die Acten abgiebe, gleichzeitig 
übergeben. 
20. 
Edictal = Termine cc. 
Wegen der in den abzugebenden Concurssachen insbesondere stehenden Edictal= und andern, 
durch die öffentlichen Blätter bekannt gemachten, Termine, hat man festzust#en für zweckmaßig 
gefunden: 
1.) daß diese Termine, wenn sie binnen den nächsten Vier Wochen, von Zeit der öffentlichen 
Bekanntmachung dieser Tonvention, fallen, annoch vor demjenigen Richter abgehalten 
werden sollen, vor welchem die Concurse dermalen anhängig sind; und 
2.) daß, nach Verlauf dieser Frist, die erwähnten Termine zwar bei dem neuen Richter, an 
welchen die Concurse durch die Abgabe gelangen, abzuhalten sind, daß aber der vorige 
Richter, wenn ein oder der andere Interessent, oder sämmtliche Theilhaber, demunge- 
achtet sich zum Termine bei ihm anmelden sollten, eine Registratur darüber abzufassen, 
und solche dem neuen NRichter, an welchen der Concurs gelangt ist, binnen den nächsten 
Vier Wochen, entweder urschriftlich oder in beglaubter Abschrift, miczurheilen habe. 
27. 
Proceß orm. 
Nach welcher Proceßform die schwebenden, an die Gerichte des Herzogthums gelangenden 
Sachen fortzusehen, dieß hängt von den deshalb von der Preussischen Regierung zu treffenden 
Bestimmungen ab; jedoch geschieht Königlich Preussischer Seits die Zusicherung, daß die Rechte 
der Partheien in den Fällen nicht gefährdet werden sollen, wo die Formalien, nach der bioöheri- 
gen Proceßsorm, einen wesentlichen Einfluß auf die Cntscheidung der Hauprsache haben, oder 
solche schon erworbene Rechte und Befugnisse begründen, als wohin z. B. das Recht der Eides- 
Delation, der Reinigungs= und Ergänzungseide u. s. w. zu zählen. 
28. 
Beobachtung der Königlich Sächsischen Gesetze. 
Dagegen werden im Materiellen bei den, nach obigen Grundsätzen, an die Königlich Preus- 
sischen Behörden abzugebenden Rechtssachen, die §. 2I. und 22. erwähneen Straffälle ausge- 
nommen, durchgängig die bisher bestandenen Koniglich Sächsischen Gesetze beobachret.
	        
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