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34.
Behoͤrde zur Abgabe.
Jede Justizbehoͤrde hat die, in Sachen solcher Personen, welche ihrer Gerichtsbarkeit unmit—
telbar untergeben sind, sowohl, als die commissionsweise vor ihr ergangenen Acten, insofern
solche, nach den vorstehenden Grundsaͤtzen, an die gegenseitigen Gerichte abzugeben sind, unmit—
telbar und ohne weitere Ruͤckfrage, an die von jeder Regierung hierzu zu beauftragenden und
sich daruͤber gehoͤrig legitimirenden Beamten des andern Landes, mittelst Verzeichnisses, gegen
Quittung, welches bei ihrer vorgesetzten Behörde zur Kennenißnahme einzureichen ist, ohne An-
stand abzuliefern. · .
Die allhier in Dresden bei den hoͤchsten Behoͤrden befindlichen, zur Abgabe geeigneten
Rechtsacten werden an die Koͤnigl. Preussischen Commissarien zur Ausgleichung mit dem Koͤnig—
reiche Sachsen abgegeben.
55.
Künfeig anhängig werdende Rechts sachen.
Uebrigens gilt die gegenwärtige Uebereinkunfe in allen ihren Bestimmungen nur in Rucksiche
der bis zu dem dreißigsten November v. J. anhängig gewesenen Rechtssachen; in Rücksicht der
spätcer anhängig gewordenen treten die allgemeinen Grundsätze ein, welche darüber zwischen den
beiden Regierungen schon früher statt gefunden haben, oder noch künftig festgestellee werden
dürfeen. «
36.
Bekanntmachung dieser Convention.
Gegenwaͤrtige Uebereinkunft wird von den beiderseitigen Regierungen ohne Anstand, zur
Nachricht und Nachachtung, oͤffentlich bekannt gemacht werden.
Zu Urkund dessen haben sowohl der Kaiserl. Koͤnigl. Herr Vermittelungs-Commissarius,
als die beiderseitigen Bevollmaͤchtigten, ingleichen der Koͤnigl. Preussische Cammergerichtsrath
Herr Sietze, diese Convention unterzeichnet und besiegelt.
So geschehen zu Dresden, am 2osten Februar 1816.
Kaiserl. Königl. Oesterreichischer Vermittelungs-Commissarius
(I.8) K. Ph. Spiegel zum Diesenbeig.
Königl. Sächs. Friedensvollziehungs= und Königl. Preussische Commission zur Aus-
Auseinandersetzungs-Commission. gleichung mit dem Königreiche Sachsen.
(l. 8.) von Globig. (I. S.) Gandi.
(L. S.) von Bünau. (L.8S) Freese.
(L.S.) Gunther. (L. 8S.) Sietze.
(L. S.) von Watzdorf.