Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(320) 
II. 
Convention uͤber die Peraͤquations- Lieferungs- Aequidalentgelder- und Centralsteuer- 
Angelegenheiten. 
3. endlicher Ausgleichung sämmtlicher, in Hinsicht der Veräquations-tieferungs= Aequi- 
valencgelder= und Centralsteuer-Angelegenheiten, hervorgekommenen Anstände, ha- 
ben sich beide mit dem Vollzug des Wiener Friedenstractats vom 136en Mai 1615. beauftragee 
Koönigliche Commissionen, unter Mitwirkung des Oesterreichischen Kaiserlichen Vermictelungscom= 
missairs, Freiherrn von Gärtner, nach gepflogenem Einvernehmen mie den erwähleen ständischen 
Deputirten, folgendermaaßen vereiniget: 
. 1. 
Als allgemeiner activer und passiver Abeheilungsmaasstab wird, nach desfalls angestellten 
möglichst genauen calculatorischen Untersuchungen, angenommen, daß, bei der Peräquationsan= 
stale, Sachsen mit 
" Funfhundere Neunzig Eintausenötheilen, 
Preussen mit 
Vierhunderte Zehn Eincausendtheilen, 
hingegen bei der Ceneral-Steuer-Anstalt, Sachsen mit 
Funfhundert Drey und Vierzig und Ein Halb Eincausendeheilen, 
und Preussen mit 
Vierhundert Sechs und Funfzig und Ein Halb Eincausendeheilen, 
zu concurriren habe. 
S. 2. 
Da eine genaue Erörkerung und Berechnung der in beiden tandescheilen annoch rückständi- 
gen, aus Kriegsprästationen oder aus, rücksichtlich derselben, geschlossenen Contracten und Ac- 
corden herrührenden Forderungen, nur nach sehr langwierigen, mit kaum zu besiegenden Schwie- 
rigkeiten verbundenen tiquidationen möglich werden würde: So ist man übereingekommen, besagte 
Rückstände, nicht nach dem im vorigen F. bemerkten Maasstab, unter beiden Landestheilen abzu- 
theilen, sondern einen Durchschnite eintreten zu lassen. 
65. 5. 
Dieser Durchschnict wird hinsichtlich der nicht auf Conkracten oder Accorden beruhenden, bier 
in Frage stehenden Forderungen so gemacht, daß jeder Landestheil die Berichtigung der, seinen Un- 
kerchanen, fur die auf sie gesallenen Kriegsprästationen, gebuhrenden und zur Befriedigung geeig- 
i.
	        
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