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tionsmaasstab, und bei der lieferungs-Aequkvalentgelder= und Centralskeuer-Casse der eben all-
dort bestimmte Centralsteuer-Maasstab befolgt. «
Unter die Bestaͤnde der Peraͤquations-Casse wird auch die, vermoͤge Koͤnigl. Saͤchsischen
Generalis d. d. Gten November 1807. 9. 5. der Landescommission untergeordnete Huͤlfscasse gerechnet.
g. 8.
Alle diese Berechnungen gescheben durch eine gemeinschaftliche subdelegirte und unverzüglich
zusammen zu sehende Commission, welcher alle zu ihrer Arbeit nöchigen, oder sie erleichternden
Bucher und Rechnungen, nebst ihren Belegen, auf jedesmaliges Verlangen, im Original mit-
zutheilen sind. k“
G. 9.
Noch vor Abeheilung der Cassenbestände wird von der subdelegirten Commission unkersucht
werden, ob die Zahlungen, welche, in Gemäßheie der, vor dem 5ten Juni 181. geschehenen
Anweisungen, aus der Peräquations= und Centralsteuer -Casse zu leisten, und zu welchen die
Zahlungsmittel an besagte Cassen gelangt waren, wirklich erfolge sind. Solleen Posten dieser Art noch
unberichriger seyn, und die für dieselben bestimmten Zahlungsmirtel sich noch in der Casse vorfinden,
so ist die Zahlung aus diesen Mirtein sogleich zu bewirken. Wenn hingegen die für dergleichen un-
berichtiget gebliebene Pesten bestimmt gewesenen, und in die Cassen gekommenen Zahlungsmittel
zwar am 5ten Juni 1815. noch darinne vorhanden waren, es jetzt aber nicht mehr sind: So
ubernimmt Sachsen die Haftung für dieselben, und wird für diejenigen unter diesen Posten, wel-
che in das Herzogkhum zu entrichten waren, der Königl. Preussischen Regierung, die Vergüctung
in Centralsteuer-Obligationen leisten. *-
. 10.
Besagte subdelegiree Commission wird ihr Augenmerk auch dahin richten, daß die aus der
Haupt-Cencralsteuer= Casse für solche Centcralsteuer-Beikräge, welche in der Folge erlassen worden
sind, bereits hinausgegebenen, und etwa noch niche wieder zurückgelieferten Centralsteuer-Obli-
gationen, sogleich in die Hauptcasse zuruckverschafft werden, um mit in die Theilung zu kommen.
Insoweit dieses nicht sogleich möglich seyn sollre, werden dergleichen noch ausständige Obligatio-
nen bei dem Cassenabschluß zwar mit gerechnec, jedoch wird bei der Vercheilung dafür geserge, daß
jeder Regierung die in iprem tandestgeil ausstehenden zugewiesen werden.
6. 11.
Bei Berechnung des Centralsteuer= Cassenbestandes wird die dem Cotebußer Creis mit Acht
und Dreißig Lausend Zweihundert Vier und Achtzig Thaler, Zwoͤlf Groschen auferlegte Quote
außer Ansatz gelassen, und die Zuziehung dieses Creises als nicht geschehen betrachtet.