Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(332 ) 
6. 12. 
Die von der Peräquations= und Centralsteuer= Casse verpfändeten Staatspapiere und deren 
dabei befindlich gewesene Coupons bleiben derjenigen Regierung, welcher, Krafe gegenwärtiger 
Convention, die Tilgung der Schuld zur tast falle, für die jene Staatspapiere verpfändet wurden. 
Die nach dem 5ten Juni 1815. zahlbar gewordenen, noch unerhobenen, und die künftig 
verfallenden Coupons dieser Papiere werden, insofern sie sich nicht bereits bei den Obligationen 
befinden, derjenigen Regierung ausgeliefer#, welcher sie, obiger Bestimmung nach, zufallen. 
ß. 13. 
Von denen aus der Finanz-Haupt-Casse in die Central-Steuer-Casse geflossenen Landschaft— 
lichen sogenanncen Reichenbachischen Obligationen wird der, am 5(4en Juni 1815. noch vorhan- 
den gewesene, 
Vierhundert Zwei und Funfzig Tausend Sechshundert Thaler 
betragende Ueberrest nicht zu dem Cassenbestand gerechnet, sondern in der Ark abgetheile, daß der 
Königl. Preussischen Regierung Vergleichsweise 
Zwei und Siebenzig Tausend Thaler 
nebst Zinsen, jedoch nur vom ö5ten Juni 1810. an, davon überlassen werden. Die übrigen 
Dreihundere Achtzig Tausend Sechshundert Thaler, 
nebst denen nicht auf vorerwähnte Art an Preussen überlassenen Coupons und Zinsen der ganzen 
Summe, insoweit letztere nicht etwa bereits für die Ceneral-Steuer-Casse erhoben, und die Be- 
träge dieser erhobenen Zinsen entweder in dem Cassenbestand derselben befindlich, oder von ihr 
verwendet worden sind, fallen an die Königl. Sächsische Finanz-Haupt-Casse zurück. Oie noch 
in dem Cassenbestand befindlichen erhobenen Zinsen kommen mit demselben in die Theilung. 
Rücksichtlich derer, welche von der Central-Steuer-Casse bereité verwendet sind, hat es hierbei 
sein Verbleiben. · 
Zu Folge der uͤber die Auseinandersetzung der Verhaͤltnisse der Fuͤrstenschulen getroffenen 
Uebereinkunft, sind von den hier an Preussen uͤberlassenen Reichenbachischen Obligationen 
Sieben und Funfzig Tausend Fuͤnfhundert Thaler, 
nebst den seit Johannis 1817. darauf haftenden Zinsen, als Aversionalquantum wegen wegfal— 
lender Pforcaischen Freistellen bestimme, und werden von ber Koönigl. Sächsischen Regierung, 
vermöge der Convention wegen der Sctiftungen, von obigen 72,000 Tolr. zurückbehalten. 
. 14. 
Alle weiteren aus Königl. Sächsischen Cassen in die Peräquations= ##ieferungs-Aaequivalené= 
elder= oder Ceneral- Steuer-Cassen, oder aus einer derselben in Königl. Sächsische Cassen ge-
	        
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