Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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kommenen WVorschüsse werden gänzlich gegen einander aufgehoben und außer Ansatz gelassen; so 
daß in Ansehung derselben keine Vergütung, Gegenrechnung oder Zahlung zu geschehen hat. 
Das nämliche hac in Ansehung aller andern etwanigen Forderungen und Ansprüche state, 
welche Königl. Sächsische Cassen an die Peräquations= ieferungs= Aequivalent-Gelder= oder 
Central-Steuer-Cassen, oder letztere Drei Cassen an die ersteren haben könnten. Unter die hier 
gegenseitig ausgehobenen Forderungen und Ansprüche gehören insbesondere auch alle diejenigen, 
welche für die der Peräquations-Casse zu gut gekommenen WVorräthe aus Magazinen und tiefe- 
rungen, so wie, Hinsichts der aus der Peräquationscasse bewirkten Verpflegung des Königlich 
Sachsischen Militairs in dem Königreich und Herzogthum, gemacht worden sind, oder werden 
könnten. - 
50 15. 
Eben so komme das, was in die Peräquarions-Casse aus der Cenkral-Steuer-Casse geflossen 
ist, in keine weitere Berechnung, und es wird überhaupt das Activ= und Passiv-Verhäleniß 
unter der Peräguations= tieferungs-Aequivalent-Gelder= und Cencral-Steuer-Casse als ganz 
ausgeglichen betrachtet. 
6. 10. 
Dahingegen wird das Acciv= und Passiv-Werhäleniß zwischen den letzegenannten Drei Cas- 
sen und solchen Cassen, welche keine Königliche sind, keinesweges aufgehoben, aber an die Seelle 
der bisher für beide tandestheile bestandenen allgemeinen Peräquations= tieferungs- Aequivalenc= 
Gelder= und Central-Steuer-Cassen treten hierbei nunmehr die abgesonderten Peräquaktions-Cas- 
sen jeden Landestheils in folgender Arc: 
a) Jede dieser abgesonderten Peräquations-Cassen wird die Schuldnerin der Forderungen, 
welche den nicht Königlichen Cassen ihres tandestheils an die bisherige allgemeine Peräquations= 
ghieferungs= Aequtvalentgelder= und Central-Sceuer-Casse zustehen, dagegen aber auch 
b) die Gläubigerin aller der Posten, welche nicht Königliche Cassen ihres Landeseheils den 
bisherigen Peräquations= tieserungs Acquivalentgelder= und Central- Steuer-Cassen schuldeten. 
() Ist die Casse eines getheilten Kreises Gläubigerin der bisherigen Peräquations-(tiese- 
runge-Aequivalentgelber= oder Central Steuer-Casse: So übernimmt jede abgesonderte Peräqua- 
tions-Casse von einer solchen Forderung denjenigen Betrag, der hieran ihrem Theil des Creises 
zustehet. # « · 
d) In eben dieser Art theilen sich die abgesonderten Peräquations-Cassen in die Forderungen, 
welche die bisberigen Peräquations= hieferungs= Aequivalentgelder= und Central-Steuer-Cassen an 
Cassen getheilter Creise zu machen hatten.
	        
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