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4r + 25.
Die Vesärde der Creis-Deputations= und Provinzial= Depueations-Cassen in den ungetheil=
ten Creisen fallen dem tandestheil, worinnen sie gelegen sind, ohne weitete Nachrechnung zu.
6 24.
Diese Creis- Cassen-Bestände in den getheilten Creisen und Provinzen werden von den bei-
derseitigen Creisdeputircen gemeinschaftlich, nach einem mit dem Sten Juny 1815. zu machenden
Abschluß berechnet, und nach dem Verbältniß abgetheile, in welchem der jeder Regierung zugefat-
lene Theil des Creises zu einer Central-Steuer-Quote des ganzen Creises beizutragen hatie. Un-
ter die auf diese Art zu erörternde Cassen gehören auch die Spanncassen, welche jedoch nach dem
Beitragsverhältniß getheile werden.
— · 5. 25.
Bei besagter Untersuchung des Creis-Cassen-Bestandes in den getheilten Creisen werden die
beiderseitigen Creisdepucirte ausmicceln, ob sämmtliche Oreschaften des Creises die ihnen für das
Zwangsanlehn gebührenden Central-Stener-HObligationen erhalten haben, damit, wenn dieses
nichr geschehen seyn sollte, die nöthige Vorforge für diese Ortschaften getroffen werden konne.
* 26.
Ueberhaupt werden die beiderseitigen Provinzial- und Creis-Deputirte vor Abtheilung des
Cassenbestandes untersuchen, ob die Zahlungen, wozu die Kreis= und Provinzial-Cassen die Zah-
lungsmirttel erhalten haben, wirklich geleistee sind, und wenn sich solche Posten unberichtiget, und
die Zahlungsmittel noch in der Casse sinden sollten, die ungesaumte Zahlung bewirken. Sollten
die für dergleichen noch unberichtigte Posten bestlmmten, und in die Creis= oder Provinzial-Cassen
geflossenen Zahlungsmirtel nicht mehr in der Casse vorhanden seyn; so übernimme Sachsen die
Haftung für besagte Posten, insoweit sie aus einer bei dem Köäufreiche verbliebenen Creis= oder
Drovinzial-Casse an Unterthanen des Herzegehums zu zahlen waren, und wird der Konigl Preu-
ßischen Regierung den Betrag derselben in Central-Steuer-Obligationen vergüren. Sind hin-
gegen gedachte Posten aus einer an das Herzogehum gekommenen Creis= oder Provinzial-Casse,
welche die Zahlungsmittel dazu erhalcen hacte, an Unterthanen des Königreichs zu zahlen; so
wird auch die Hafeung und Vergüsung in ganz gkeicher Art von Preußen ubernommen.
6. 27.
Gleichergestalt werden die beiderseitigen staͤndischen Creis-Deputirte gemeinschaftlich erheben,
wie viel als Quote des. Zwangsdarlehns, und wie vies zu den Regiekosten im Creise ober der Pro-
vinz, bei den verschjedenen Ausschreiben nach dem Central-Stener-Fuß aufzubringen gewesen ist,
damit bei Abeheilunz des Cassenbestandes jedem Theile seine Rate an dem Ueberschuß der Regie-
kosten angewiefen werden könne.