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9n 36.
Wenn sich etwa in Haͤndẽn einer der Koͤniglichen Regierungen Cautsonen oder Depositen
befinden sollten, welche ruͤcksichtlich der Peraͤquations- Lieferungs- Aequivalentgelder-- und Central-
steuer- Angelegenheiten und Anstalten erlegt worden sind, und nunmehr in den andern tandes-
theil gehoͤren; so werden solche mit denen in dem vorhergehenden §. bemerkten Acten und Papie-
ren zugleich ubergeben werden.
. 37.
Auf die Oberlausitzist zwar die Verfügung des §F. 28. dieser Convention anwendbar, im
übrigen wird sie von diesem Abkommen, soweit dasselbe die Auseinandersetzung zwischen beiden
Koniglichen Regierungen becrifft, ausgeschlossen, und ein solches der ständischen Depucation die-
ser Provinz, mic Vorbehalt der Genehmigung beider Königlichen Commissionen, zu entwerfen,
überlassen, jedoch hier festgestellt, daß alles, was die Oberlausi it aus der gemeinschafclichen Per-
äquations- tieferungs-Aequivalentgelder= oder Centralsteuer = Anstalt erhalten hat, als wahrer,
nicht zu ersetzender Zuschuß betrachtet, und dagegen besagter Provinz kein Anspruch an die ge-
meinschaftliche Peräquations= und Centralsteuer- Anstalt zustehen soll. Hierdurch wird jedoch
der Ausgleichung, der beiden Antheile der Oberlausitzmit den übrigen Provinzen und Creisen des-
jenigen Landestheils, wozu jeder Antheil von der Oberlausit gehöré, keinesweges vorgegriffen.
ß. 38.
Unmittelbar nach Abschluß dieser Convention werden Koͤnigl. Saͤchsischer und Koͤnigl.
Preussischer Seits die noͤthigen Verfuͤgungen an die Deputationen der getheilten Creise und
Provinzen erlassen werden, damit den beiderseitigen ständischen Deputirten dieser Creise und Pro-
vinzen die Einsicht aller zu Auseinanderseung der Verhältnisse besagter Creise und Provinzen
erforderlichen und dienlichen Bücher, Rechnungen und Accen, auf jedesmaliges Verlangen, ohne
Schwierigkeic gestattet werde. Sobald gedachte Verhältnisse auseinander gesetzt sind, werden
jedem tandestheil die ihn ausschließend angehenden Papiere erwähnter Art ausgeliefert.
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. 30.
Die beiden Königlichen Commissoonen werden sich alsbald gegenseitig diejenigen Beamten
namhaft machen, welche sie zu den vermöge gegenwärciger Convention vorzunehmenden Berech-
nungen, Erbebungen und Liquidationen zu subdelegiren gesonnen sind. Diese Subdelegirte
werden ihre Geschäfte unverweilt beginnen, und damit ohne äufschub und Uncerbrechung, bie zum
Abschluß fortfahren.