(3561 )
Oie Königl. Preußische Regierung läße sich demnach diesen Betrrag an denjenigen 72000 Tha-
lern — — sogenannter Reichenbachscher Obligarionen in Abzug bringen, welche sie vermöge des
S. 1 3. der, am 23sten Julius 1617. abgeschlossenen Peräquations= und Centralsteuer-Convencion
zu erhalten hat.
*3
Jede Regierung wird rücksichtlich des in ihrem hlande befindlichen, beweglichen oder unbeweg-
lichen Vermögens einer Stiftung des andern tandestheils, keine andern Rechee ausüben, als
welche überhaupt einer kandeeherrschaft in Ansehung des in ihrem Gebiete befindlichen Eigenthums
frember Unterthanen zustebt. Was im 6. 10. des Tractats vom 1 Zi#en Mai 1815. zwischen
Sr. Königl. Sächsischen und Königl. Preußtschen Majestät stipulirt worden, ist bier als wörtlich
wiederholt anzusehen.
. .
Da es für die Stiftungen und selbst für die Regierungen wünschenswereh ist, daß das Ver-
moͤgen der ersteren, wenigstens insoweit es aus Capitalien bestehr, soviel möglich in dem tande,
welchen sie angehören, vereinigt werde; So verpflichten sich beide Königl. Regierungen, zwischen
den Stiftungen beider tandestheile den Austausch der außer andes angelegten Capitalien gegen
solche, die im tande angelegt sind, nach Thunlichkeic einzuleiten.
. 7.
So wie es sich von selbst versteht, daß jede der beiden Regierungen uber Beschwerden oder
Klagen, welche bei ihr, oder ihren Gerichten, gegen ihre Behörden oder Unterthanen, von Stif—
tungen des andern tandestheils, oder in ihren Namen angebracht werden konnten, die ergiebigste
Abhulfe und promteste Justitz nie versagen wird: So verpflichten sich insbesondere auch beide
Regierungen gegenseitig in dem Falle, wo etwa der Administrator einer Stiftung mit derselben
nicht unter der nemlichen #andesherrschaft stehen sollte, und sich seinen Pflichten gegen die Seif-
tung oder ihre Landesberrschaft zu entziehen versuchte, gegen denselben den nachdrucklichsten Bei-
stand zu leisten und ihn zu ungesäumter Erfüllung seiner Obliegenheiten anzuhalten.
G. 8.
Da die gemeinschaftliche Ausübung der tandesherrlichen Rechte über eine Stiftung sich kaum
mit gutem Erfolge gedenken läßt; So ist man übereingekommen, daß diesenigen Stiftungen,
welche ihren Verhaͤltnissen nach als der Landeshoheit beider Regierungen gemeinschaftlich unter=
stebend berrachtet werden müssen, unter beiden Regierungen getheilt werden sollen, insofern die
Tbeilung dem Zweck der Stiftung unbeschadet gescheben kann. Wo vieses nicht möglich ist, wird
(esetzsammlung 1815.) —