Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(5553) 
6. 12. 
Um die Arbeit dieser Commission nicht zwecklos zu vergroͤßern, hat man sich jedoch schon 
jetzt uͤber folgende Bestimmungen einiger der hauptsaͤchlichsten Faͤlle vereiniget. 
J. Solche Stiftungen, die an einem bestimmten Orte dergestalt ihren unveraͤnderlichen Sitz 
haben, daß an diesem Orte der Hauptzweck der Stiftung in Erfuͤllung geht, z. B Kirchen, 
Schulen, Universitaͤten, Erziehungs- Versorgungs- Kranken- und Siechenhaͤuser u. s. w. folgen 
jederzeit der Landeshoheit des Orts, wo sie ihren Sitz haben. 
II. Rauͤcksichtlich der Stiftungen, bei welchen dieser Fall nicht eintritt, z. B. der Stiftungen 
zu Ausstattung armer Maͤdchen, zu Unterstuͤtzung armer Wittwen, zu Stipendien oder Freitischen 
armer Studirenden u. s. w. entfscheidet sich die Frage, welcher Landeshoheit sie zu folgen haben, 
nach dem Domicilium der, zur Theilnahme an dem Zwecke der Stiftung principaliter Berufenen, 
mit Ruͤcksichtnahme auf den Ort, wo sich die Fonds der Stiftungen befinden, insoweit sie nicht 
aus aufkündbaren oder in fundis publicis angelegten Capitalien oder baarem Gelde, Pretiosen, 
oder dergleichen beweglichen Effecten bestehen. Diesemnach wird 
a.) diejenige Regierung, in deren Gebiete die zur Theilnahme an dem Zwecke der Stiftung 
priucipaliter Berufenen saͤmmtlich ihr Domicilium haben, die tandeshoheic über die Scif- 
tung erhalten, ihre Fonds mögen sich wo immer befinden. 
b.) Wenn die zur Theilnahme an dem Zwecke der Stiftungen principaliter Berufenen (beils 
in dem einen, theils in dem andern tandestheile ihren Wohnsitz haben, aber die oben be- 
merkte, als entscheidend angenommene Gaktung von Fonds ganz und ausschließend in einem 
tandestheile sind: So folgt die Stiftung der tandeshoheic derjenigen Regierung, in deren 
Gebiete sich besagte Fonds befinden. 
Dahingegen ist 
Zc.) eine Stiftung, bei welcher niche nur die zur Theilnahme an ihrem Zwecke Hrincipalitern, 
Berufenen in beiden tandeskheilen domiciliren, sondern die auch in beiden tandestheilen 
Fonds der oben gedachten Art besiße, für gemeinschaftlich anzusehen. Soviel endlich 
d.) die hier unter a. und b. nicht begriffenen Fälle, ingleichen die sub c. erwähnten gemein- 
schaftlichen Stiftungen anlangt: So wird man sich demnächst über die dabei einerecenden 
Bestimmungen zu vereinigen suchen, sobald man durch die Arbeiten der §. 11. erwähnten 
Commission in die Kenntniß der wirklich vorkommenden Fälle dieser Art gesetzt seyn wird. 
Obwohl übrigens, wie sich hiernach von selbst verstehe, das Domicilium der Administratoren 
und Collatoren, so wie der Ort, wo aufkündbare Stiftungs-Capitalien angelege sind, auf die 
Bestimmung der tandeshoheir über die Stifrungen von keinem Einflusse sind, so wird man sich 
doch bei der, vermöge H. Z. vorzunehmenden Theilung der gemeinschaftlichen Seifrungen, möglicht 
bemühen, jeder Regierung solche Seifcungen zuzuweisen, deren Administratoren und Collakoren 
sich in ihrem Lande besinden, und deren etwa blos oder hauptsächlich aus aufkündbaren Capita= 
lien bestehende Fonds in ihren tandestheilen elocirt sind. 
c 49«I
	        
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