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ñ. 13.
Zu naͤherer Erlaͤuterung des vorhergehenden &s. wird annoch bemerkt:
a.) der Ste Juni 1815. ist bei Verfertigung der Tabelle dergestalt als Normaltag zu be—
trachten, daß alle nach demselben mit den Fonds oder mit dem Demicilium der, zur Theilnahme
an dem Hauptkzweck der Seiftung oder zur Administration und Collatur und den damit verknüpf-
ten Rechten, Berufenen vorgegangene Veränderungen nicht berücksichtiget werden.
b.) Uncer denen im HF. 12. erwähneen Administrations= und Collatur-Rechten sind nur
solche zu verstehen, welche nicht Kraft des H. ö. und 4. der gegenwärtigen Convention erloschen.
G. 14.
Die §. 11. erwähnte Commission wird alsogleich aus Mitgliedern von beiden Seiten zusam-
men gesetze werden, sie wird ihre Arbeit damit beginnen, daß sie über die wicheigern Srtifeungen,
deren Verhältnisse, den obigen Bestimmungen nach, annoch zweifelhaft scheinen, die Tabelle nach
dem hier sub □O. angebogenen Formular verfertiget, und in diese Uebersiche alle acenmäßigen
factischen Aufschlüsse zusammenfaßt, welche von Einfluß auf die ferneren Bestimmungen über be-
sagte Stiftungen seyn können. Sie wird zu diesem Ende mie einer von den beiderseitigen Königl.
Lommisstonen bereits verabredeten und doppelt gleichlautend ausgefertigten Instruction versehen.
6. 15.
Der subdelegirten Commission werden alle zur Hand zu bringende Urkunden, Rechnungen
und Papiere jeder Art, deren sie zu ihrer Arbeic bedürfen könnte, im Original, insoweit die Ur-
schrifren vorhanden sind, auf jedesmaliges Begehren, zur Einsicht vorgelege werden.
6. 10.
Da es nun, die im H. 0. vorbehaltenen näheren Bestimmungen über die Fonds, an welchen
Stiftungen aus beiden tandestheilen das Eigenthums= oder Benutzungsreche gemeinschaftlich
zusteht, zweckmäßig und billig creffen zu können, unumgänglich nöthig ist, besagte gemeinschaft-
liche Fonds, ihre Verhälenisse, so wie den Ursprung und die Art der den theilnehmenden Stif-
tungen an selbige zustehenden Ansprüche, genauer zu wissen: So ist man übereingekommen, der
oben erwähnten gemeinschaftlichen subdelegirten Commission auch die, über die, hier in Frage steben-
den gemeinschafelichen Fonds sprechenden oder sie betreffenden Urkunden, Acten, Rechnungen und
andern titteralien im Original, soweit sie in dieser Gestalt vorhanden sind, von beiden Seiten
vorlegen, und hieraus von ihr eine erschöpfende Uebersicht besagter Fonds verfertigen zu lassen.
. 17.
Damie jede der beiden Königl. Regierungen ehechunlichst in die vollständige Kenneniß der
Fonds geseht werde, welche den ihrer tandeshoheit, Kraft der in gegenwärtiger Convention aus-