Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(355. ) 
gesprochenen Grundsätze, zufallenden Seifeungen in dem andern tandestheile gehören, und damie 
sich bierüber, bei der gegenseitigen Auslieferung der, jeder Regierung einzuantwortenden, ihren 
Stiftungen gehörigen, oder sie berreffenden Baarschafren, Documente, Litcteralien u. s. w. keine 
verzögernden Anstände ergeben, so werden der subdelegirten Commission sämmrliche, über derglei- 
chen Fonds sprechende Urkunden, Rechnungen, Accen und Papiere (ebenfalls soviel möglich in 
Ouiginal,) zu dem Ende vorgelegt werden, damie sie uber besagte Fonds vollständige Ausweise 
verfassen und sie beiden Königl. Commissionen mittheilen könne. 
6G. 1. 
Gegenwärtige Convencion wird durch den Druck öffentlich bekanne gemache werden. 
So geschehen Dresden am 27sten Juli 1817. 
Der Oesterreichisch Kaiserliche Vermiecelungs -Commissair 
(L. S.) F. C. Freyherr von Gärtner. 
Königl. Sachsische Friedensvollziehungs= und Kenigl. Preussische Commission zur Ausglei- 
Auseinanderseungs-Commission. chung mic dem Königreiche Sachsen. 
(L. S.) von Globig. (L.S.) Gaudi. 
(L. S.) Günther. (L. S.) Friese. 
(L. S.) von Watzdorf. (L. S.) Sietze.
	        
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