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genießenden Communen und Interessenten in einem, nach Befinden zuvor an Gerichtsstelle zu
haltenden Verhoͤrstermine freiwillig dazu verstehen, die Moderation fallen lassen und den Be-
trag derselben abfuͤhren zu wollen.
8. 10.
Wegen der Schock- und Quatember-Steuer-Moderationen ist kuͤnftig, zu mehrerer Vereinfach-
ung, wie schon das angezogene Schema an die Hand giebt, nur Eine Tabelle zu fertigen.
G. 11.
Die Gerichtsobrigkeiten, resp. nebst den Amts-Stener-Einnahmen, haben ihre Tabellen mie den
Protocollen, längstens sechs Monake vor Ablauf einer jeden kandesbewilligung, bei Vermeidung
10 Thlr. — — Serafe an die betreffende Kreis-Sceuer-Einnahme, welche diese Serafe, wenn die
sraglichen Erörkerungsarbeicen, mit Ablauf der gesetzten Frist, entweder gar nicht, oder nicht voll-
ständig und brauchbar eingeben, sogleich einzubringen, und die säumigen Gerichtsobrigkeicen, bei
erhöheter Strafe, zu ihrer Obliegenheit anzuhalten harc, in der vorgeschriebenen Maße einzusen-
den, mithin die erforderlichen Erörterungen, Behufs der auf die nächstkunftige kandesbewilligung,
mit Ausgang des Menats Juni 1320. einzureichenden Moderacionstabelle, unverweilt anzu-
sangen, auch kunftig damit in Zeicen zu verfahren. Von den Kreis-Steuer-Einnahmen aber sind
diese Erörterungsarbeiten, nebst den nach dem angezogenen Formular sub O. in lupl.zu ferti-
genden Haupttabellen, in gleicher Maße, längstens drei Monace vor Ablauf einer jeden tandes-
bewilligung, ebenfallo bei Vermeidung 10 Thlr. — — Strafe, mittelst gehorsamsten Beriches
zu Unserm Ober-Steuer-Collegl#o einzureichen.
Endlich sind
6. 12. »
alle die wegen der Steuer-Moderationen zu fertigenden Arbeiten und anzustellenden Eroͤrterungen,
von den Steuer= und Gerichtsbehoͤrden fernerhin unentgeldlich zu expediren, und die tocalun-
tersichungen, in so weit ehunlich, bei Gelegenheit anderer Geschäfte am Orte, mit vorzunehmen,
der baare Verlag aber, welcher durch die Auslöfsungen für die nach §. 2. zuzuziehenden Ge-
richtspersonen und Wirtbschafrsverständigen enesteht, ist zu den Acten speciell zu liquidiren und
von den Kreie-Steuer-Einnahmen ein Hauptverzeichniß davon den Einsendungsberichren mi bei-
zusügen, auch Unsere Cntschließung darüber zu erwarten, ob Wir denselben, nach Befinden,
aus dem Stener-Aerario verguten, oder von den Interessenten einbringen lassen werden.
Hiernach haben sich alle Unsre Kreis= und Amte-Steuer-Einnahmen, auch Beamten und Ge-
richtsobrigkeiten gehorfamst zu achren.
Gegeben zu Dresden, am 15. Januar 1810,
C. J. W. v. Nostitz.
Carl Wilhelm Schmieber.