fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Zu Art. 15 
bis 27 des 
Handelsgesetz- 
buchs. 
Zu Art. 66 bis 
84 des Han- 
delsgesetzbuchs 
und S 7 des 
Einführungs- 
gesetzes. 
Zu Art. 111U. 
164 des Han- 
delsgesetzbuchs 
und 88§10 und 
12 des 
Einführungs- 
gesetzes. 
(568 ) 
zu bewirkenden Benachrichtigung sind außer den Verlägen, je nach dem Umfange der Müh- 
waltung, 1 bis 5 Thaler Gebühren zu erheben. Schriftliche Anmeldungen für das Handels- 
register unterliegen dem Schriftenstempel und bei den mit der Führung der Handelsregister 
verbundenen amtlichen Geschäften hat die Stempelverwendung nach den allgemeinen gesetzlichen 
Vorschriften zu geschehen. Vergl. jedoch hierbei ebenfalls § 55. Für die Einträge in das 
Handelsregister selbst ist Stempel nicht zu verwenden. 
35. Es bewendet auch fernerhin bei der Bestimmung (Firmen= und Procuraordnung 
vom 2 Ssten Juli 1846 & 2 unter 4), wonach weder die Anwendung des Beisatzes „König- 
lich Sächsisch“ in der Firma, noch, abgesehen von Waarenetiquetten und Waarenmarken (Ver- 
ordnung vom 20sten Januar 1855), der Gebrauch eines Königlich Sächsischen Wappen- 
stempels ohne hierzu von der zuständigen Behörde erhaltene Erlaubniß gestattet, aber auch nach 
erlangter Erlaubniß der Gebrauch dieses Wappenstempels zum Verschlusse bei Versendung von 
Briefen und Packeten durch die Postanstalt, ferner in allen den Fällen, welche die Firma nicht 
angehen, untersagt ist. 
36. Den Handelsmäklern steht ein ausschließliches Recht, die im Art. 67 des Handels- 
gesetzbuchs bezeichneten Geschäfte zu vermitteln, nicht zu, vielmehr gelten in dieser Hinsicht 
ebenso wie für alle Handelsagenten die Vorschriften des §& 8 Absatz 3 in Verbindung mit & 14 
des Gewerbegesetzes vom 15ten October 1861. 
*37. Durch die Vorschrift des Art. 69 Nr. 5 des Handelsgesetzbuchs ist nicht aus- 
geschlossen, daß den Handelsmäklern in bestätigten Mäkler= und Börsenordnungen die Erstatt- 
ung gewisser Anzeigen im öffentlichen Interesse zur Pflicht gemacht wird. 
638. Unter der in Art. 71 Absatz 2 und Art. 75 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten 
Behörde ist diejenige zu verstehen, welcher nach der betreffenden Mäkler= und Börsenordnung 
die Verpflichtung der Handelsmäkler (Art. 66 des Handelsgesetzbuchs) obliegt. 
639. Die bestehenden Mäkler= und Börsenordnungen sollen mit Rücksicht auf die Be- 
stimmung des § 7 Absatz 2 des Einführungsgesetzes einer Revision unterworfen werden. 
§ 40. Wenn eine offene Handelsgesellschaft außer ihrer Firma auch noch die Namen 
der sämmtlichen Inhaber in das Grund= und Hypothekenbuch eintragen lassen will, so hat sie 
den Nachweis darüber, welche Personen Inhaber der Firma sind, durch ein auf Grund des 
Handelsregisters auszustellendes gerichtliches Zeugniß (§& 30) zu führen. 
Ergiebt sich aus diesem Zeugnisse, daß ein Handelsgesellschafter von der Befugniß, die 
Gesellschaft zu vertreten, oder allein zu vertreten, ausgeschlossen ist (Art. 86 Nr. 4, Art. 87 
und Art. 115 des Handelsgesetzbuchs), so ist diese Beschränkung in der Verfügung über das 
Grundstück zugleich mit einzutragen. 
Läßt eine Commanditgesellschaft außer der Firma die Namen der sämmtlichen Inhaber 
der Firma in das Grund= und Hypothekenbuch eintragen, so ist bei den Namen derjenigen,
	        
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