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Auch die bei öffentlichen Behörden angestellten und andern öffenelichen Personen, denen
nach F. 3 7. obliege, die Hinterziehung des Stempels Ameshalber zu rügen, sind, wenn sie die-
selbe niche in der §. 50. bis 42. vorgeschriebenen Maße sofort, nach Besinden, strafen, oder
zur Bestrafung anzeigen, eben so, wie der Concravenienk selbst und mie ihm zugleich, in die
Seempelstrafe verfallen.
. 57.
Wem es obliege, die Hinterziehung des Skempels zurügen.
Alle Geriches= und Steuerbehörden und die bei denselben, ingleichen bei den Canzleien Un-
serer Collegien, angestellten Personen sind Amtswegen verbunden, wenn ihnen ein Fall der Hin-
terziehung des Stempels, bei Ansicht der dem Steempel uncerworfenen Schriften, oder sonst auf
irgend eine Weise bekanne wird, die Einbringung des Stempelersatzes und der Stempelstrafe
sofort zu veranstalten.
t
Alle, als Richter oder als Expedienten bei einer Gerichtsbehörde, künftig anzustellende Per-
sonen sind auf die Beobachtung des gegenwärtigen Mandats und des ihm beigefügten Tarifs
jedesmal auèdrücklich mic zu verpflichten. Die auf die ältern Stempelgesetze bereits verpflichte-
ten Diener sind, mittelst Abnahme des Handgelöbnisses, uncer Beziehung auf den früher abge-
legten Amtseid, auf das neue Mandat zu verweisen.
. S0.
Verfahren zu Einbringung des Stempeler sabes und der Stempelstrafe.
Jede Gerichtsbehörde, bei welcher eine Hinterziehung des Steempels bemerkte oder angezeige
wird, har, wenn der Concraveniene ihrer Gerichesbarkeit unterworfen ist, den Stempelersaß und
die Stempelstrafe sofort einzubringen, bei fremden Gerichtsbefohlnen aber deren ordentliche Ge-
richtsobrigkeic zu requiriren. ·
In Absicht auf das Verfahren zu Einbringung des Stempelersatzes und der Stempelstrafe
gegen Personen, welche die Schriftsaͤssigkeit, oder sonst ein forum privilegiatum genießen, wird
den Bezirksbeamten hierdurch bestaͤndiger Auftrag ertheilt.
. 40.
Die gegen die executivische Beitreibung des Sctempelersatzes und der Seempelstrafe einge-
wendeten Appellationen sollen keine Suspensivkraft haben, und erst nach geschebener Hülfsvoll-
streckung ist auf dieselben zum Ober-Sceuer Colletzio zu berichten.
Gesetzsamml. r#879. 171