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8. 41.
Wird ein Contraventionsfall von einer Behoͤrde, die keine Gerichtsbarkeit ausuͤbt, oder
von einer einzelnen Person bemerkt, so ist davon die ordentliche Obrigkeit des Contravenienten
oder resp. das Bezirksamt ohne Anstand in Kenntniß zu setzen, und von diesen die Einbrin—
gung des Stempelersatzes und der Stempelstrafe zu bewerkstelligen.
9. 42.
Nur in dem Falle, wenn die Contravention. bei einer obern Behoͤrde selbst Statt gefunden
haben sollte, bewendet es dabei, daß dieselbe Unserm Ober-Steuer-Collegio zur Verfügung
angezeigt werde.
# 43.
Bestimmung wegen der Sterafgelder-Antheile.
Von den auf die Scempelstrafen wirklich eingehenden Geldern erhält derjenige, welcher
den strafbaren Fall enedeckt und dessen Bestrafung veranlaßt hat, ohne Rücksicht, ob er von
Amtewegelt dazu verbunden gewesen sei, oder nicht, die Hälfte, und diejenige Gerichteobrig-
keit, bei welcher die Coneravention bestraft worden ist, den vierten Theil; der aledann
noch verbleibende vierte Theil der Serafgelder wird Unserm Steuer-Acrario berechner, und, zu
biesem Behufe, jedesmal zu Ende der Menate Juni und December jeden Jahres, an die berref-
sende Steuereinnahme, miteelst tieferscheins, und mit specieller Angabe der Comrraventionsfälle,
die zur Bestrafung gekommen sind, abgeliefert. Ist bei einer Gerichtsbehörde kein Contraven-=
tionsfall vorgekommen, so ist von ihr ein Vacarschein zu gedachter Einnahme, jedesmal am
Schlusse des Jahres, bei Zehen Thalern Strafe, einzureichen.
5. 44.
Hat die Gerichtsobrigkeit, bei welcher ein Coneravenrionsfall bestrast wird, denfelben auch
kelbst enedeckt, so erhält se drei Viereheile der einkommenden Strafgclder.
g. 45.
Schriften, welche vom Stempel ausdruͤcklich befreit sind.
Ven der Stempelabgabe sind ausgenommen:
) Alle Ange #legenheiten, welche das Interesse des tandes obder einzelner Bezirke deffelben,
die allgemeine W Wohlfahrr oder den landes perrlichen Dienst unmutelbar berressen, inso-
sern nicht das specielle Isteresse einzelner Personen oder Corporartonen damt in Verbin-
dung steht.