Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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. 7r 
Strafe derer, die ungestempelte Karken unbefugterweise haben, solche 
veräussere oder an sich gebracht haben, damit spielen oder spielen lassen. 
Jeder Kartenhändler, Gastwirth, oder wer sonst Karten zum weitern Debic in Vorrath 
hat, oder zum eignen Gebrauche besitzt, verfällt, wenn ungestempelte Karten bei ihm vorge- 
funden werden, in eine Strafe von Fünf Thalern für jedes Stuͤck. « 
2 58. 
Wer ungestempelte Karten zum inlaͤndischen Vertrieb oder Gebrauch verkauft, oder sonst 
veräussert hat, wird mit Funfzig Thalern, und wer dergleichen gekauft, oder auf andere 
Weise an sich gebracht hat, jedoch selbige weder besitzt, noch uberführt werden kann, sie wieder 
veräussert zu haben, mit Zwanzig Thalern bestrast, und verliert überdieß, wenn er ein 
concessionirter Karcenfabrikant ist, zugleich die Concession. 
. 50, 
Wer überführt wird, mit solchen Karten gespielt, oder geduldet zu haben, daß in seinem 
Quartiere, oder in der Gesellschaft, deren Versteher er ist, damic gespielt werde, fälle in eine 
Geldbuße von Zwanzig Thalern. #6 
. 00. 
Uebrigens werden in den 9. 57. bis 50. bemerkten Contravencionsfällen jedesmal auch die 
sich vorsindenden ungestempelten Karten consiscirt. 
. 601. 
Bestimmungen wegen Bestrafung derjenigen Coneravenienten, welche die 
Coneraventionen Andrer anzeigen. 
Wenn derjenige, welcher nach s. 57. bis 50. in Scrafe verfällt, angiebe, von wem er die 
ungestempelten Karten erhalten habe, und dieser letztere ein Inländer, oder ein solcher ist, auf 
den die hiesigen Gesetze Anwendung leiden, derselbe daher, im Verfolg dieser Anzeige, zur Ver- 
antwortung und Srrafe gezogen werden kann, so wird vie den erstern eigentlich betreffende Strafe, 
wegen dieser Angabe, bis auf den vierten Theil vermindert. 
.8. G2. 
Dagegen bleibt derjenige Theilhaber an einer Contravention wider die, den Kartenstempel 
betreffenden Anordnungen, von aller Strafe befreit, der diese Contravention, bevor despalb
	        
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