(„∆ 42 )
. 75.
Bestimmungen wegen der confiseirten Kartcen und andern Gegenstände.
Die Obrigkeic, bei welcher die Untersuchung geführt worden ist, hat die confiscirten Kar-
ten, wenn sie schon gebraucht sind, zu vernichten, wenn sie aber noch neu sind, gegen Bezah-
lung des Stempelbetrags, stempeln zu lassen, und auf Rechnung des Seeuer-Acrarui offent-
lich zu versteigern.
v G. 74.
Eben so hat die Obrigkeic die confiscirten Materialien, welche zur Verfertigung von Kar-
ten bestimme gewesen sind, zu versteigern; die vorgesundenen und confiscirten Werkzeuge aber
sind jederzeit von der die Untersuchung führenden Obrigkeit, nach Beendigung der Untersuchung,
an das Ober-Steuer-Collegium einzusenden.
. 75.
Bestimmungen wegen der Aneheile an den Straf= und Tonfiscations-
geldern.
Die wirklich eingehenden Strafgelder, und die bei dem Verkaufe der confiscirten Karten
und andern Gegenstände erlangten, nach Abzug der Scempelungs= und Verkaufskosten verblei-
benden Gelder, werden zur Hälfee demjenigen, welcher die Contravention zuerst entdecke, und
deren Bestrafung veranlaße hat, auch wenn dieß Amtshalber geschehen, oder der Enedecker ein
Mitschuldiger seyn sollee, und zu einem Viertheile der Gerichrsobrigkeit, bei der die Un-
tersuchung gefuhre worden ist, uberlassen. Das sodann noch verbleibende Viertheil wird dem
Steuer-Aerario berechnet. #
F. 70.
Wenn die Obrigkeit, welche die Untersuchung führt, die Coneravencion selbfst entdeckt hat,
so erhält sie von den eingehenden Strafgeldern und von den verbleibenden Confiscationsgeldern
Drei Vierctheile.
S. 77.
Jede Obrigkeit hat das dem Steuer-Acnario gebührende Viereheil der Seraf= und Ton-
fiscationsgelder, jedesmal zu Ende der Monate Juni und December jeden Jahres, von allen, in
der Zwischenzeit, bei ihr zur Unkersuchung und Bestrafung gekommenen Contraventionsfällen an
die betreffende Steuereinnahme, mittelst tieferscheins, und mit specieller Angabe der bestrasten
Contraveneionen, von welchen dieselben berruhren, abzuliesern, und wenn bei ihr kein Con-
craventionsfall vorgekommen ist, einen Vacatschein zu gedachter Einnahme, jedesmal am Schlusse
des Jahres, bei Zehen Thalern Strafe einzureichen, der jedoch, dafern sie auch keine Pa-
pier-Stempel-Scrafen zu berechnen hat, dem deshalb zu fertigenden Vacatscheine mie inserirr