Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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werden kann. Die Kreiseinnahmen aber haben alljähelich kabellarische Anzeigen über die, zu 
ihrer Kenneniß gekommenen, Karken-Stempel-Contravencionen und deren Bestrafung bei Unserm 
Ober-Seeuer-Collegio einzureichen. 
III. Von der Kalender-Stempel-Steuer. 
"4 . 7. 
Welche Kalenber dem Stempel unterworfen find. 
Alle Kalender, die in den hiesigen Landen gebrauch" werden, sind dem Seempel unker- 
worfen. Dasselbe gilec von solchen Schriften, die zugleich einen Kalender enthaleen. 
E. 70. 
Form und Orkt des Kalenderstempels. 
Auf dem Kalenderstempel ist Unser Königliches Wappen, nebst dem Stempelbeerage, aus- 
gedruckl. Er wird, wenn der Kalender cin Titelblatt hat, auf diesem, und wenn er keines 
hat, auf die erste Seite „ausserdem aber auch noch auf das Blatt, wo sich der Monat De— 
cember schließt, mit rother Farbe aufgedruckt. 
". 80. 
Behörde zur Stempelung. 
Die Scempelung der Kalender ist ausschliessend den Kreis-Impost-Einnahmen übertra- 
gen; die zu bestempelnden Kalender aber sind jedesmal, nebst den Stempelgeldern, an die 
Kreis-Schock-Steuer-Einnahme einzusenden. 
8. 81. 
Portofreiheit. 
Kalender, die zur Bestempelung an die Kreis-Schock-Steuer-Einnahmen eingesendek, oder 
die bestempelt remittirt werden, passiren portofrei. 
0. 62. 
Restitution des Stempelbekrags von nicht verkauften Kalendern. 
Wenn ein Verleger von Kalendern, oder ein Kalenderhändler gestempelte Kalender un- 
verkauft auf dem tager behält, und solche, vor Ablauf des Decembers desjenigen Jahres, auf 
welches der Kalender lautet, zur Kreis-Impost-Einnahme einliefert, so erhält er den, bei 
Stempelung der eingelieferten Stücke, bezahlten Stempelbecrag baar zurück. 
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