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S. 65.
Wer Kalender auflegen dürfe.
Wer in biesigen tanden Kalender auflegen will, hat dazu bei Unserer tandesregierung
ein für allemal Concession auszuwirken, vor Erlangung derselben aber die Veranstaltung des
Abdrucks zu unterlassen, bei Confiscation der abgedruckren Bogen und Funfzig Tha-
lern Strafe. Diejenigen Privilegien, welche, bereits vor Erscheinung des gegenwärtigen
Mandats, zu Auflegung von Kalendern auf eine Reihe von Jahren ertheilt worden sind,
werden jedoch nicht unwirksam, und der Priovilegirke braucht sich für die noch ubrigen Jah-
re, auf welche das Pririlegium lautet, eine neue Concession nicht auszuwirken. Es ist
vielmehr, auf sein Ansuchen, zu seiner tegitimation, von derjenigen Behörde, welche das
Privilegium ausgefertiget hat, ein Schein unentgeldlich zu ertheilen, in welchem das Da-
rum der Ausfertigung des Privilegil, die Person, auf welche es gerichtet ist, und der
Zeitraum, auf den es lautek, zu bemerken ist. «
5.84.
Angabe des Verlegers auf den inländischen Kalendern.
Der concessionirte Verleger eines Kalenders hat, bei Verlust seiner Concessien, auf
das Titelblatt, oder das erste Blatt des Kalenders, auf welches der Stempel aufgeschla-
gen wird, seinen Namen und Wohnork zu drucken.
G. 65.
Wer- mit Kalendern handeln dürfe.
Der Handel mit gehörig gestempelten Kalendern ist lediglich denjenigen, die zur Aus-
legung derselben Concession erhalten haben, mie diesen von ihnen aufgelegten Kalendern,
ingleichen den Buchhändlern, Buchdruckern und Buchbindern in Städten verstattet; dage-
gen aber allen andern Personen, und insbesondere den Hausirern, bei Confiscation der
vorgefundenen, zum Debie bestimmten Kalender, und einer Geldbuße von Fünf Thalern
#auf jeden Contraventionsfall untersagt.
G. 66.
Bestimmungen über den Handel mie gestempelten und ungestempelten
Kalendern.
Kein ungestempelter Kalender darf, bei Serafe der Confiscation, in den inländischen
Handel kommen; nur den ausländischen Kalenderhändlern auf den Messen stehr der Handel mit
ungestempelcen Kalendern frei.