Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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8. 96. 
Die Contraventionen, welche nicht von den, nach §. 94. zu deren Untersuchung und Be— 
strafung competenten Obrigkeiten, sondern von andern Personen entdeckt worden sind, sind den 
erstern sofort anzuzeigen; auch sind zugleich die in Beschlag genommenen Kalender an selbige 
abzuliefern. 
. 07. 
Bestimmungen wegen der confiseirten Kalender. 
Die Obrigkeic, bei welcher die Uncersuchung geführe worden ist, hat die confiscirten Kalen- 
er, nachdem dieselben vorher gestempele worden sind, für Rechnung des Seeuer-Aerarlü zu 
verkaufen. 
G. 08. 
Bestimmungen wegen der Ankheile an den Seraf= und Confiscations= 
Geldern. 
Die wirklich eingehenden. Strafgelder, und die durch den Verkauf der confiscirten Kalender 
erlangten, nach Abzug der Seempelungs= und ekwanigen Verkaufekosten verbleibenden Gelder 
werden zur Hälfee demjenigen, welcher die Contravention entdecke, und deren Bestrafung 
veranlaßt hat, auch wenn dieß Amtshalber geschehen, oder der Enedecker ein Mitschuldiger seyn 
sollte, und zu einem Viertheile der Gerichtsobrigkeic, bei welcher die Untersuchung geführt 
worden ist, überlassen. Das sodann noch verbleibende Viertheil wird dem Steuer-Aerario 
berechnet, und zu diesem Behuf an die betreffende Imposteinnahme, jedesmal zu Ende der 
Monate Juni und December jeden Jahres, mittelst ieferscheins, und mie specieller An- 
gabe der zur Bestrafung gezogenen Contraventionsfälle, abgeliesert. Wenn kein Contraventions= 
fall zur Anzeige und Bestrafung gelangt ist, so ist jedesmal bei der gedachten Einnahme am 
Schlusse des Jahres ein Vacarschein, bei Zehen Thalern Strafe, einzureichen, der jedoch, 
wenn auch wegen des Stempelpapiers, oder wegen des Spielkartenstempels, oder wegen beider 
keine Strafgelder zu berechnen sind, dem deshalb ohnedieß zu fertigenden Vacatscheine mie in- 
serirt werden kann. 
d. 00. 
Hat die Obrigkeic, welche die Untersuchung fübrt, die Coneravention selbst entdeckt, so er- 
bäalc sie von den eingehenden Strafgeldern und von den verbleibenden Conseationegeldern 
Drei Viertheile.
	        
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