Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Die Schuld= und Pfandverschreibungen sind in dem Falle stempelfrei, wenn 
der Schuldner, binnen Drei Monaten vom Datro derselben an, den Consens 
in Verpfändung der verschriebenen Grundstücke wirklich sucht, indem sodann 
nur die auszufertigende Consensurkunde dem Stempel unterworfen ist. # 
Wird aber diese Frist niche innen gehalten, so sind sie dem Stemvel nach 
obigen Säßen ebenfalls unterworfen. 
Sentenz, (. Abschied. 
Spielkarten, s. Karten. 
Standeserhöhung, f. Adelsbrief. 
Subhastation, s. Auction. 
Substiturtion, s. Vollmache. 
  
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T. 
Tauschcontract, s. Contract. 
Testament, ingleichen Codicill und andere letzte Willensverord— 
nung, r' r—i 4 v v 
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Wenn ein Testament, Codicill oder andere letzte Willensverordnung 
nicht auf Stempelpapier geschrieben ist, so findet demunerachtet die Stem— 
pelstrafe nicht Statt, sondern es ist vielmehr der Stempelbetrag, bei der Re— 
gistratur über die Publication dieses letzten Wiliens, nachzubringen. 
Transact, f. Vergleich. 
Tratslation einer Hypotbek, f. Cession. 
· 
u. 
Unio prolium, s. Adoption. 
Urthel, s. Abschied. 
V. 
Venia aetatis. · 
DasRescrjpt,durchwelchessolchezugestandenwird,vonjedemHundert 
«Tlglr.g!. 
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