Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

demselben fuͤr alle Anspruͤche haftet, welche aus den Handlungen oder Vernachlaͤssigungen des 
Cautionsbestellers, in Beziehung auf seine Dienstverhaͤltnisse, auf irgend eine Weise erwach— 
sen moͤchten. 
G. 4. 
Geschaͤfte. 
Die Geschaͤfte der Stempelfactorie bestehen 
in Aufdruͤckung des Papierstempels, 
in Versendung des Stempelpapiers, 
in Austauschung verdorbener Stempelbogen, 
in Haltung vollständiger Manuale und resp. Gegenmanuale über ihre Verwaltung, 
in Berechnung ihrer Papiervorräthe. 
5. 5. 
Aufdrückung des Papierstempels. 
Der Stempelfackorie ist die Aufdrückung des Papierstempels ausschließend anverteaut. 
. 6. 
Wenn Sorten Papier, die zum Verkaufe niche gestempele zu werden pflegen, oder Pergament- 
bogen, unbeschrieben zur Stempelung an dieselbe eingereiche werden, so darf sie sich dieser Stem- 
pelung nur dann uncerziehen, wenn der Einreichende unbeschriebenes Stempelpapier von glei- 
chem Seempelbetrage beifügte. 
# 7. 
Versendung des Stempelpapiers. 
Sie hat die erforderlichen Vorraͤthe von Stempelpapier an die Stempeleinnehmer bei den 
Koͤniglichen Kanzleien und an die Kreis- Impost-Einnehmer, gegen Empfangsscheine nach dem 
Schema unter 2. auf jedesmaliges Verlangen abzuliefern. 
. B. 
Wenn mit den Persenen dieser Einnehmer eine Veränderung vorgehé, so bat sie, ehe sie 
weitere Ablieferungen mache, von der erfolgten Verpflichtung der Nachfolger derselben, durch die 
ihnen vorgesetzten Behörden, schriftliche Notiz zu erwarten. « 
s.9. 
AustaufchungverdorbenerStempelbogem 
Sie«hak,na«chs.22.de8MandatsüberdieSkempelsteuervom11.Janu«ar1819.die 
bei ihr eingereichten verdorbenen Stempelbogen gegen brauchbare auszutauschen, wenn sich, bei
	        
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