Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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8. 33. 
Dh dendanen Die Gendarmen haben auf die, durch beurlaubte Soldaten, ingleichen durch die klei- 
bhrnisfeder ke nen Abeheilungen marschi-ender oder commandirter Soldacen, verübten Ungebührnisse ihr 
brlaubten Sol, Augenmerk zu richten, und hiervon der Ortsobrigkeie und dem Ameshauptmanne des Di- 
merk zu richten, strices Anzeige zu erstatten. 
8. 34. 
ronlinrichtigceie Gleiche Anzeige isk von denselben zu thun, wenn Brod= und Fleischearen nicht befolge 
Brod= und , . . . . . 
Kleischtaren und worden, ingleichen Bäcker-, Fleischer= und Kramer-Gewichte auf dem tande und in 
Gewichte Anzei- · ... 
ge zu thun, und Staͤdten unrichtig sind. 
. 35. 
KWinemginge- Die Gendarmen haben, zu Verhücung des Mitnehmens 1neingeschriebener Passagiere 
nen auf den or= auf den ordinairen Posten, sich von den Schaffnern und Postillons die Passagier zertel vor- 
ziueien Doen zeigen zu lassen, und die nicht eingeschriebenen Passagiers sofert von dem Postwagen zu 
weisen, den Vorgang bei dem nächsten Postamte anzuzeigen, und dagegen die Oennncia- 
tionsgebuhren an einem Thaler von jeder uneingeschrieben beeroffenen Person zu gewarten. 
g. 30. 
abtsschtfübrung Desgleichen find auch die Gendarmen, in Verfolg der 96. 70. und 05. des Man- 
ege - · inri « 
vxxfktignensclilwzs datsvoijcenIanuur1819,dteneueEmrcchstungderStempelsteuerbetreffend,dres- 
Zslslssfstssspssl falls enthaltenen Anweisungen, verbunden, auf die Contraventionen gegen die Anordnun- 
und Kalender= gen im Bezug auf den Kartenstempel und den Kalenderstempel Aufsiche zu führen; Kar- 
Pee, ten, Kalender und andere Gegenstände, mit denen eine Contraveneien verhangen worden 
ist, sofort in Beschlag zu nehmen, und die Contravenienten, dafern sie der Elucht ver- 
dächtig seyn sollten, zu verhaften. 
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desgleschen uf. Von den Gendarmen ist durch fleissige Aufmerksamkeic zu verhuten, daß auf den Dôr- 
umherlaufende .- . . , 
Hunde, fern die Hunde am Tage nicht frei umberlaufen, sondern an Kecteen gelege werden. 
6. 38. 
Lenl des “*43 Ferner ist darauf zu achten, daß alles Schiessen, so wie das Tabakrauchen in Ge- 
beuchrn, Tabat- hoͤften und Ställen, Dorfftraßen und Gassen, unterbleibe, und von den Uebertrecungs- 
fällen der Ortsebrigkeit sofert Anzeige zu thun.
	        
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