Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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K. 30 
Wasserloͤcher und Vertiefungen, durch welche Kinder und Reisende in Schaden kommen Jauf Cehörsoe 
n# „ 5 Vermachung der 
können, sind mit Vermachungen zu versehen, Wagen, Pflüge und ähnliche Gerächschaften -sserlscher 
aus der Mitte der Dorsgassen zu entfemen. Von den dießfalls bemerkten Mängeln, inglei= gen, und hnll- 
chen von wahrgenommenen gefährlichen Seellen auf tand. und Communicationsstraßen, hat che Gefahr brin- 
.. .— . . » gende Gegen- 
der Gendarme der Obrigkeic Anzeige zu tbun, sowohl in Fällen offenbarer Gefahr, zu Ab. kände. 
wendung derselben, sofortige Veranstaleung zu treffen und zu veranlassen. 
. 40. 
Die Gendarmen sollen die, auf die, von den Obrigkeicen, an den Amtshaupemann erge- mnDie, Genber 
henden Veranlassungen, zu transportirenden wichtigeren Gefangenen begleiten. « sengene beglel- 
i 
" 41. 
So wie die Gendarmen, da nöthig, die Belhülse der Obrigkeien und Gerichte in An- St 
spruch nehmen dürfen, also sind sie auch wiederum gehalcen, diesen auf ihr Verlangen gegen= stand leisten, 
seitig hülfreiche Hand zu leisten; und mögen sie sich dessen, falls sie nicht eigene, dringende 
und nicht auffuschiebende Amtsverrichtungen entgegen zu stellen haben,, under keinerlei Vor- 
wande entziehen. 
. 42. 
Ueberhaupt haben sie sich, sobald sie in ihren Dienstangelegenheiten eine Stade, einen rf der Durch- 
Marktflecken, oder ein Dorf betreten, in der Regel jederzeit bei des Orts Obrigkeit, auf dem siilsehssebe iden 
tande bei dem Gerichesherrn, Gerichtshalter oder Dorfrichter, und zwar, wie solches lch melden. 
oben F. 21. näher bestimme ist, zu melden. · 
Diese Anordnung leidet nur dann eine billige Ausnahme, wenn sie zuvoͤrderst die oben 
K. 7. enthaltene Vorschrife nöthig finden, oder in Verfolgung eines Vagabunden und derglei- 
chen begriffen sind, und also jeden Zeitverlust vermeiden müssen; im erstern Falle haben sie 
obige Meldung nachzuholen. 
8. 43. 
Allen obrigkeitlichen Behoͤrden sollen die Gendarmen die schuldige Achtung beweisen, sie t ahiisens sorr 
mit grundlosen Anzeigen nicht behelligen, und die ihnen nachgelassenen Requisitionen obrig- zur“ ür 
keitlicher Beihülfe nicht ohne Noth, zur Belästigung der Unterthanen, vervielfältigen, behelligen; wo- 
. . .. , ,., »·, gegen sie berech- 
Sollte ihnen, wider Verhoffen, eine oder die andere Obrigkeic ihren Beistand in irgend üäget ind die sel- 
einem Falle versagen, so haben sie solches, ohne eigenmächrige Hülfe sich zu erlauben, dem hihen genehten 
Amtshauptmanne zur weitern Beschwerdeführung anzuzeigen. scheinigen zu 
lassen. 
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