Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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m. 47. 
Die Gendarmen erhalten, ausser ihrem Gehalte und ihrer Equipirung in vorbemerkter 
Maße, auch niche nur an ihrem Scarionsorke freies Quartier, nebst Heizung und Geleuchte, 
sondern auch, wenn sie ausserhalb ihres Stationsorts sich in Dienstgeschäften besinden, freies 
Unterkommen und Verpflegung, so wie die berittenen Gendarmen allenthalben freie Ratio- 
nen für ihre Pferde, in Gemäßbeie folgender näheren Bestimmungen: 
1.) Wegen der für Quartier, Heizung und Geleuchee den Gendarmen zu reichenden 
Vergütungen soll künftig für jeden einzelnen Gendarmen die Summe von dreißig Thalern 
jährlich in Ausgabe passiren, die Repartition des hieraus in jedem Kreise sich ergebenden Ge- 
sammt-Quann aber unter die Individuen, nach Maßgabe des mehreren oder minderen Bedarfs 
eines Jeden, dem Ermessen des Kreishaupkmanns überlassen bleiben; wogegen jeder Gen- 
darme die gedachten Bedürfnisse führohin sich selbst anzuschaffen hat. g 
Diese Einrichtung findet auch bei den schon angeskellten Gendarmen, mie Aufhebung der 
bisher in dieser Beziehung bestandenen verschiedenen Modalicäten, ihre Anwendung. 
2.) Im Betreff der den Gendarmen bei dem Aufenehalte ausserhalb der Stationsorte ge- 
bührenden Beköstigung, ist die Einrichtung allgemein angeordnet worden, daß künftig die 
Gendarmen von der Commun, wo sie sich befinden, gegen Abgebung des Bon, dessen Geld- 
betrag zu erheben, ihre Bekostigung aber selbst zu besorgen haben. Dabei sind den Gen- 
darmen von dem auf den ganzen Tag zu ache Groschen bestimmten Verpflegungsäqui= 
valente . 
ein Groschen für das Frühstück, 
vier Groschen für das Mittagsessen, und 
drei Groschen für das Abendessen, 
abzureichen. Das Nachtquarkier ist dem Wirehe, bei dem es genommen worden, aus der 
Gemeindecasse jedesmal mit einem Groschen zu vergüten. 
Bei Erpeditionen ausserhalb des Kreises, in welchem der Gendarme angestelke ist, hat 
derselbe die ihm geordneten Verflegungsgelder unmittelbar aus der Gendarmeriecasse des 
Kreises zu empfangen. 
In Krankheitsfällen soll, wenn die Gendarmen dadurch über drei Tage von der Ver- 
richtung ihres Dienstes abgehalten werden, ihnen, anstatt der bisher Statt gehabten Restitu- 
tion des für Arzneimittel und Arztlohn erwachsenen Aufwandes, die Hälfte des Verpflegungs-= 
äquivalents, mit vier Groschen täglich, aus der Gendarmeriecasse des Kreises, verabreiche, 
auch, wenn die Veranlassung der Krankheit im Oienste entstanden ist, auf dießfallsigen Be- 
Deren übrige 
Gebührnisse. 
richt des Kreishauptmanns, eine noch mehvere Uncerstützung, nach Befinden, bewilligt werden.
	        
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