Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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Im letztern Falle ist Berlcht zu erstatten, bei dem Anfange der Untersuchung, nach 
erfolgter Instruirung der Acten zur ersten Sentenz, und bei dem Einganse eines jeden Ur- 
chels, welches dem Berichte uneröffnet beigefuͤgt werden muß. 
3. 
Den zu erstattenden Berichten sind die Acten beizufuͤgen. 
Hiernach haben sich die, Unserm Geheimen Finanz-Collegio uneergeordneken Gerichts- 
behörden, nahmentlich das Oberbergamt, die Bergämter und Berggerichte, die Justiz= 
ämeer und Kammergutsgerichte, die Forst= und Floßämcer und die Uncersuchungs-Com- 
missionen gehorsamst zu acheen. 
Gegeben zu Dresden, am 20sten April 1320, 
Wilhelm Freiherr von Gutschmid. 
Carl Gottlob Bezer.
	        
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