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23.) Paoteut,
die Ermäßigung des Chaussée-Geldes für das Frachtfuhrwerk mit breit-
felgigten Rädern betreffend,
vom rosten Mai 1320.
N Se. Konigliche Majestät von Sachsen 2c. 2c. 2c. im Berracht,
daß der Gebrauch breitfelgigter Räder, besonders bei dem schweren Frachtfuhrwerke, eben
so zu einer guten Erhaltung der Chausséen beiträgt, als solcher zur Erleichterung des
Transporks selbst gereicht, beschlossen haben, zur Aufmunterung für die Anwendung der-
gleichen breitfelgigter Räder, eine Ermäßigung des Chaussêe-Geldes Scatt finden und
für jetzt, bis zu anderer Anordnung, von dem Frachefuhrwerke, welches die Chaussêen
mie Geschirren befähre, deren Räder eine Felgenbreite von sechs Dresdner Zollen oder
darüber haben, bei jeder von solchem passirt werdenden Chaussée-Gelder-Einnahme, nur
die Hälfte des rollenmäßigen Sages erheben zu lassen; auch die Chaussce- Gelder-
Einnehmer durch die Gleiescommissarien ziernach mit Verordnung, so wie mie dem zu
diesem Zweck erforderlichen Felgenmesser versehen werden: so wird solches, und daß so-
(bane Chaussée- Gelder= Ermäßigung vom üsten Juli jetzigen Jahres an eintreten soll,
hierdurch zur öffentlichen Kenneniß gebracht.
Gegeben uncer des Königlich Sächsischen Geheimen Finanz-Collegi## Insiegel, zu
Dresden, am 20sten Mai 1320.
——
Wilbelm Freiherr von Gutschmid.
Wilhelm Winkler.
Ausgegeben zu Dresden am öten Juni 1320.