Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

Hiernaͤchst ist 
5.) 
am Eingange oder am ersten Hause jebes Dorfes der Name des Orts auf einer hoͤlzernen Tafel 
zur Kenntniß der Reisenden zu bringen. Die zur Anschaffung dieser Tafeln erforderlichen Ko— 
sten sind von den Ortsgemeinen zu tragen. 
0.) 
Die Direction und Handhabung dieser Angelegenheic steht, unker der verfassungsmäsigen 
Oberaufsicht der Kreishauptleute, den Amtshauptlenten zu, denen insonderheit auch bei den 
unmittelbaren Amtsortschaften die Auswahl der Plaͤtze, auf welchen Armsaͤulen zu errichten sind, 
und die sonst hierunter noͤthigen Veranstaltungen uͤberlassen bleiben; wogegen bei den mittel- 
baren Ortschaften jene Auswahl den Gerichtsobrigkeiten zu uͤberlassen ist. 
Daran geschieht Unsre Meinung. 
Dresden, am 29sten Januar 1820. 
Freyherr von Werthern. 
Friedrich Moßdorf, 8. 
Ausgegeben zu Dresden am 10ten Februar 1320.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.