Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

(o) 
Gesetsammlung 
nbrote 
  
s.) Verordnung der Landerregierung, 
den Gerichtsstand in Criminalsachen betreffend, 
vom ?ten Februar 1820. 
Vor GOTTEsS Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen ꝛc. c. ꝛc. 
Es hat bisher in Unsern Landen in Ansehung des Criminal-Gerichtsstandes der Grund- 
satz Statt gefunden, daß dasjenige Gericht, welches einen Verbrecher entdeckt und ange— 
halten, oder zur gefaͤnglichen Haft gebracht hat, in der Regel verbunden gewesen ist, auch 
die weitere Untersuchung gegen ihn zu fuͤhren. Wir finden aber, in Erwaͤgung, daß 
diese Einrichtung der Entdeckung und Habhaftwerdung der Verbrecher zuweilen hinderlich 
geworden ist, fuͤr noͤthig, hierunter eine Abaͤnderung zu treffen, und verordnen deshalb 
Folgendes: I. Von den in 
. z· 
Soviel nehmlich J. die in Unsern Landen begangenen Verbrechen anlangt, so ist beesigen 1an. 
K. 1. nen Verbre- 
en. 
dasjenige Gericht, welchem die peinliche Gerichtsbarkeit an dem Orte, wo ein Verbrechen on untersu- 
verübt worden ist, zusteht, befugt und verpflichtec, die diesfallsige Untersuchung zu führen, ung küre ger 
und hat demnach eben sowohl das Reche, die Auslieferung des bei einem andern inländi= Bezirke das Ver- 
schen Gerichte zur Haft gebrachten Angeschuldigten, zu Fortsezung der Untersuchung, zu ver- püchen bein 
langen, als unbedinge die Verbindlichkeit, denselben anzunehmen, in beiden Fällen aber 
dessen Abholung zu veranstalten, auch die bis dahin aufgelaufenen Gerichesgebühren, baaren 
Auslagen und Sisßzegebühren zu bezahlen. 
6 2 Dabei entschei- 
... D « , en des Verbre- 
Der Ort, wo diejenige Handlung des Verbrechens vorgefallen ist, welche das Wesen chens ausma- 
desselben ausmachr, entscheidec, · - chende Hand- 
lung. 
Gesetzsammlung 1320. (3!
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.