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bei kleinen Feldfluren aber eine verhältnißmäßige Prämie, und, wenn der District
100 oder noch mehrere Aecker enthält, für jeden in obiger Weise über die Anzahl von
50, dem Eigenchümer zu benutzen nachgelassenen Acker
menferken 9.1 Thaler. — —
Anmerkung. Derjenige Beamte oder Gerichtsverwalter, durch dessen Bemuͤhungen die
Vertheilung von Weideplaͤtzen, die Aufhebung von Gemeindehutun—
gen und die Einschränkung der Schaferife in der hier 6. 1. 2. und Z. ge—
dachten Art bewirkt worden, hat eine Gratification von 15 bis 30 Thlr. — —
und, nach Besinden der Umstände, von noch mehr Thalern zu gewarten.
G. 1.
der e Welche Commun sich für beständ ig und auf rechesverbindliche Weise vereinigt,
hutung mit dem auf den gemeinschaftlich zu betreibenden Wiesen die Frühjahrshurung mir dem Slsten
ölsten Mirz. März zu endigen, bekommt ein für allemal von jeden Zehen Seücken Rind-
und Pferde-Wieh, so auf die Wiesen getrieben zu werden pflegen,
3 Thaler, — —
Geänzliche und wenn sie sich anheischig macht, solche Wiesen mit Rind= und Pferde-Viehweide im
Verschonung der F Zr O„ = 6 " -«
WieseamccruhjahteganzlcchzuverschonemvonzedenZehenStucken
ind- und Pfer-
Flind ui 8 Thaler, — —
" auch nach Beschaffenheit der, dergleichen Vereinigung erschwerenden Umstände, über
meehen Au- dieses eine besondere Belohnung.
Anmerkung. Es wird hierbei vorausgesezt, daß die frühere Beendigung, oder gänzliche
Aufhebung der Wiesenhut, während des Frühjahrs, sich über die gesammte, von
der Gemeinde besessene und gemeinschaftlich behütere Wiesenflur erstrecke; widri-
genfalls und wenn die also verschonten Wiesenstucke nur einen Theil des gesammten
Wiesewachses, der jedoch wenigstens die Hälfte desselben betragen muß, ausma-
chen, die Prämie nur zur Hälfte bewilligt werden wird.
. .
Beendigung Eben so haben diejenigen, so der Trife auf fremden Wiesen berechtige sind,
der snbus- wenn sie sich für beständig und auf rechtsverbindliche Weise dazu verstehen, die
den gresilelden. der Trift unterworfenen Wiesen vom üsten April an mit der Trife zu verscho-
sen April an. nen, mithin von der Servitut in soweit zu befreien, ein für allemal von jeden
Zehen Stuͤcken Rind- und Pferde-Vieh
und von 100 Stuͤcken Schafvieh
zu gewarten. Eine gleichmäßige Prämie soll auch alsdann eintreten, wenn der Triftberech—