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s. 10.
d-Vemeindebas= Diejenige Gerichtsherrschaft oder die Gemeinde, welche an Orten, wo zur Zeie in
" einzelnen Backöfen gebacken worden, ein, oder nach der Größe des Dorfes, zwei Ge-
mein debackhäuser, mic Abschaffung sämmtlicher Privatbacköfen anlege, und
dabei, nach gerichtlich abgefaßter Backordnung, eine zur Holzersparniß dienliche
Ektnrichtung ctriffe, erhält auf ihr Ansuchen
200 Thaler. — —
Desgleichen hat derjenige Gerichtsverwalter, Dorfrichter, Gerichtsschôppe oder jeder
andere Einwohner, welcher seine Gemeinde zu dem Cntschluß, ein gemeinschaftliches
Backhaus anzulegen, durch Zureden und Vorstellungen vermocht har,
nach Ablauf zweier Jahre, von der geschehenen Ausführung an gerechnek, eine Gratifica-
rion von resp. 10 und 15 Thalern — —
zu gewarten.
II. Fuͤr Berbesserungen bei Fabriken, Manufacturen und staͤdtischen
Gewerben.
. 11.
Anlegung Wer eine oder mehrere Band= und Schnurmöhlen anlege, worauf
von Band= und ⅜
Schnurmühlen. Funfzebn Stück glattes seidnes Band von guter Qualitäc zu gleicher
Zeit gefertigt werden konnen, und diese Mühle oder Mühlen wenigstens Ein Jahr
lang fortwährend im Umtriebe erhalten hat, bekömmt, nach dessen Ablauf, eine Prämie von
200 Thalern. — —
. 12.
Fertigung f- Wer in biesigen tanden es zuerst dabin bringe, einen seinen Krämpeldraeh,
— der, nach dem Urtheile Sachverständiger, dem Pariser Krämpeldrathe in der Feinheie
und Güte gleich oder wenigstens nahe komme, zu fertigen, erhält, nach der befun-
denen mindern oder mehrern Vollkommenheit seines Fabrikaks,
100 bis 200 Thaler. — —
¾. 13. .
Fertigung vor- Derjenige, welcher Krämpeln verfertigt, die den besten Französischen gleich oder
basich #n er doch nahe kommen, und solches durch Zeugnisse von wenigstens Drei ansehnlichen Ma-
nufacturen hiesiger Lande, die sich deren mit Nu-en bedient haben, beibringt, erhäle
50 bis 100 Thaler. — —
S. 14.
Fertigung tuͤch- Wer in hiesigen Landen feine Tuchscheren, die von inlaͤndischen Tuchscherern
nt Tuchsche- Ein Jahr lang mie Nutzen gebraucht worden, verfertige und solche Fabrikacion fort-
stelle, erbäle 200 Thaler. — —