Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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II. Dasselbe soll auch im Concursprocesse beobachtet werden, mit alleiniger Ausnahme 
folgender Fälle: 
1.) wenn die Edition inducirter Privakurkunden von einem Dritten gesuche worden, jedoch 
aus irgend einem Grunde unterblieben ist, 
2.) wenn der Gegner, von dem die Edition gesucht worden, den Editienseid geschworen 
hat, und « 
3.) wenn diejenige Parthei, welche die Edition gefordert hat, das Document gaͤnzlich 
hat fallen lassen. 
III. Dafern nun die Parthei, welcher solchergestalt die Beibringung eines Originaldocu— 
ments, oder eines, wie oben nachgelassen worden, von einem andern Richter, uͤber die richtige 
Verwendung des Stempelimposts zu dem inducirten Documente, ausgestellten Attestats, auf— 
gegeben worden, solches binnen der ihr vom Richter des Processes dazu vergoͤnnten Frist nicht 
beibringt, oder deshalb Entschuldigungsgruͤnde vorschuͤtzt, so hat der Richter, vor welchem der 
Proceß anhaͤngig ist, von der ertheilten Injunction, und der nicht geschehenen Befolgung der— 
selben, auch der sonstigen tage der Sache, zur Stempel-Impost-Einnahme Nachricht zu geben, 
und dieser die weikere Betreibung der Sache, durch die ordentliche Obrigkeit des muthmaßlichen 
Defraudanten, zu uͤberlassen. 
Daran geschieht Unsere Meinung. Datum Dresden, am 16ten Maͤrz 1820. 
Freyherr von Werthern. 
Carl Friedrich Jäßing, 8.
	        
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