Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

(29) 
K. 11. 
Eine jede Zeugenabhörung und Eidesabnahme, die künftig gegen diese Vorschriften Freispetetinne 
geschieher, ist nichtig, und an dem Richter, der sie unternommen hak, mit einer Geld-Gesetzes. 
buße von Zehn Thalern, oder, nach Befinden, mie Gefängnißstrafe zu ahnden. 
Nach Obigem haben sich sämmtliche Behörden und Untcerthanen zu richten und daran 
Unsern Willen und Meinung zu vollbringen. 
Gegeben zu Dresden, am 2 1eten März 1320. 
Frepherr von Werkhern. 
Carl Friedrich Jäßing, 8.
	        
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