Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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Joischer der Königlich Sächsischen und Königlich Preussischen Regierung ist, wegen wechsel- 
Ficsger Uibernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen, folgende Uibereinkunft verabredee worden: 
6. 1. Es soll in Zukunft kein Vagabunde oder Verbrecher in das Gebiet des andern der 
beiden hohen contrahirenden Theile ausgewiesen werden, wenn derselbe nicht eneweder ein Ange- 
höriger deejenigen Staats ist, welchem er zugewiesen wird, und in demselben sein Heimwesen 
zu suchen har, oder doch vurch das Gebiee desselben, als ein Angehöriger eines in gerader 
Richtung rückwärts liegenden Staats, noehwendig seinen Weg nehmen muß. 
. 2. Als Scaatsangehörige, deren Uibernahme gegenfeitig niche versage werden darf, 
find anzusehen: 
a.) alle diejenigen, deren Vacer, oder, wenn sie außer der SEhe erzeuge wurden, deren 
Mutter, zur Zeic ihrer Gebure, in der Eigenschaft eines Unterthans mic dem Sgtaate 
in Verbindung gestanden hak, oder welche ausdrücklich zu Unterehanen aufgenommen 
worden find, ohne nachher wieder aus dem Unterthansverbande enelassen worden zu 
seyn, oder ein auderweitiges Heimathreche erworben zu haben; 
b.) diejenigen, welche von heimarhlosen Aelkern zufällig innerhalb des Staaksgebiecs geboren 
sind, so lange sie niche in einem andern Staate das Unterthanenreche, nach dessen Ver- 
fassung, erworben, oder sich daselbst mit Anlegung einer Wirthschaft verheirather, oder 
darin, unter Zulassung der Odrigkeit, Zehn Jahre lang gewohne haben; 
*5.) diejenigen, welche zwar weder in dem Scaatsgebiete geboren sind, noch das Uncercha- 
nenrecht, nach dessen Verfassung, erworben haben, hingegen nach Ausgebung ihrer vor- 
berigen staatsbürgerlichen Verhältnisse, oder überhaupt als heimathlos, dadurch in nähere 
Verbindung mic dem Staate getreten sind, daß sie sich daselbst, unter Anlegung einer 
Wirthschaft, verheirarhet haben, oder, daß ihnen, während eines Zeitraums von Zehn 
Jahren, stillschweigend gestatret worden ist, darin ihren Wohnsib zu haben. 
8. 3. Wenn ein kandstreicher ergriffen wird, welcher in dem einen Staate zufälllg geboren. 
ist, in einem andern aber das Unterchanenrecht ausdrücklich erworben, oder mic Ankegung einer 
Wirthschaft sich verheirachec, oder durch zehnjährigen Aufenthalk sich einheimisch gemache bat, 
so ist der letere Staat, vorzugsweise, ihn aufzunehmen vrrbunden. Triffe das ausdruckich 
erworbene Unterthanenrecht in dem einen Staate mit der Verdeirarhung oder zehnjährigen Woh- 
nung in einem andern Siaare zusammen, so ist das erstere Verhälrniß entscheidend.
	        
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