Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

('45, ) 
e se zsamm Iun 
für das 
Königreich Sachsen. 
2. 
  
14.) Fublican dum, 
die eipziger Handelsabgaben betreffend, 
vom 13ten März 1820. 
Oe#. Königliche Majestät von Sachsen 2c. 2c. 2c. baben, zu Abhüffe 
der, von dem Handelsstande zu teipzig, über die Mannichfaltigkeit und Höhe der daselbst 
zeither Stact gefundenen, theils landesherrlichen, cheils städrischen Hondelsabgaben geführ- 
ten Klagen, und zu thunlichster Vereinfachung der mic ihrer Erhebung verknüpfeen Regie- 
vorschriften, nachdem sich mit dem dasigen Stadtrathe darüber vernommen, auch die Kauf- 
mannschaft dabei gehöret worden, anzubefehlen allergnädigst geruhe#, daß die teipziger 
Handelsabgaben eine neue Einrichtung erhalten, und, unter Aufhebung aller zeieher deshalb 
bestandenen Vorschriften und Verfassungen, nachstehende gesetzliche Anordnungen, vom 
Ersten August 1320, an, eintreten und in Ausübung gebracht werden sollen. 
6. 1. 
Die zeieher in teipzig zu entrichten gewesenen Abgaben von den daselbst ein= aus- 
oder durchgehenden Waaren, welche unter dem Namen der tandaccise und Imposten, der 
Wagepflicht, der Generalaccise von ausländischen Getränken und der davon ebenfalls 
zu entrichtenden Tranksteuer, des alten und neuen Wagegeldes und der verschiedenen 
Kriegscontributionen erhoben worden, sind in eine einzige landeserrliche Abgabe, 
welche an das Königliche kand-Accis-Amrt, und in eine einzige städtische Abgabe, welche 
an die Raths-Wage-Einnahme zu enrrichten ist, unter sehr bedeurenden Ermäßigungen 
der zeitherigen Abgabensätze, vereiniget worden. · " 
Gesetzsammlung 1820. 191 
g 
Vereinigung 
der zeitherigen. 
Handelsabgaben 
in Eine landes- 
herrliche und in 
Eine städtlsche.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.