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für das
Königreich Sachsen.
2.
14.) Fublican dum,
die eipziger Handelsabgaben betreffend,
vom 13ten März 1820.
Oe#. Königliche Majestät von Sachsen 2c. 2c. 2c. baben, zu Abhüffe
der, von dem Handelsstande zu teipzig, über die Mannichfaltigkeit und Höhe der daselbst
zeither Stact gefundenen, theils landesherrlichen, cheils städrischen Hondelsabgaben geführ-
ten Klagen, und zu thunlichster Vereinfachung der mic ihrer Erhebung verknüpfeen Regie-
vorschriften, nachdem sich mit dem dasigen Stadtrathe darüber vernommen, auch die Kauf-
mannschaft dabei gehöret worden, anzubefehlen allergnädigst geruhe#, daß die teipziger
Handelsabgaben eine neue Einrichtung erhalten, und, unter Aufhebung aller zeieher deshalb
bestandenen Vorschriften und Verfassungen, nachstehende gesetzliche Anordnungen, vom
Ersten August 1320, an, eintreten und in Ausübung gebracht werden sollen.
6. 1.
Die zeieher in teipzig zu entrichten gewesenen Abgaben von den daselbst ein= aus-
oder durchgehenden Waaren, welche unter dem Namen der tandaccise und Imposten, der
Wagepflicht, der Generalaccise von ausländischen Getränken und der davon ebenfalls
zu entrichtenden Tranksteuer, des alten und neuen Wagegeldes und der verschiedenen
Kriegscontributionen erhoben worden, sind in eine einzige landeserrliche Abgabe,
welche an das Königliche kand-Accis-Amrt, und in eine einzige städtische Abgabe, welche
an die Raths-Wage-Einnahme zu enrrichten ist, unter sehr bedeurenden Ermäßigungen
der zeitherigen Abgabensätze, vereiniget worden. · "
Gesetzsammlung 1820. 191
g
Vereinigung
der zeitherigen.
Handelsabgaben
in Eine landes-
herrliche und in
Eine städtlsche.