Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

(91 ) 
Gesetsammlung 
oenigrei den 
15. 
  
  
27.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budißin, 
die Anwendung mehrerer, in der Gesetssammlung für das Königreich Sachsen 
erschienenen, jedoch in der Oberlausic noch nicht publicirten Mandate 
und Generalien bei letzterer betreffend, 
vom 2 sten August 1821. 
à 
Ven GOLTGES# Gnaden, Friedrich August, König von Sachsen 2c. 2c. v. 
Nach Maßgabe des §. VI. des, über die neuen Verfassungs= und Verwaltungs- 
Einrichtungen in der Oberlausig, unterm 1 2ten März dieses Jahres erlassenen Mandats, 
bat, mie dem Einerite derselben, die seit dem Jahre 1818 in Dresden erscheinende Ge- 
setsammlung daselbst ebenfalls Gültigkeit erlange. Auch ist dabei zugleich auf die Vor- 
schriften des hierüber bekannt gemachten Mandats insonderheie verwiesen und das aus- 
serdem zur Erläuterung dienende hinzugefüge worden. 
Nun sind zwar diejenigen in gedachter Gesessammlung enehaltenen Verordnungen, 
welche die Oberlausitz mit angehen, bereits größtentheils durch gedruckte oder geschrie- 
bene Ober-Amts-Patente zur gleichmäßigen Publication gelangt, und hat es dabei, sowie 
auch bei der in dem Ober-Ames-Patente vom 21stden März dieses Jahres ertheilten Vor- 
schrife, wegen der Anzeigen von den Veränderungen in den Gerichtöhaleerstellen, sein 
Verbleiben. 
Gesetzsammlung 1821. 18
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.