Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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Die Wahl wird von dem vorsitzenden Stande der Landesregierung zur allerhöchsten 
landesherrlichen Genehmigung angezeigt. 
Die Gewöählten baben alle Rechee und Verbindlichkeiten der bei tandesversammlun- 
gen erscheinenden ritterschaftlichen Stände, und erhalten von dem Kreise keine Vollmache 
und Instruction. 
. 
V 
6. 30. 
Welche kreis Welche kreisständische Angelegenheiten von Deputirken der Kreisstände zu besorgen 
sunoch un sind, wird entweder durch allerhöchste lundesberrliche Anordnung, oder durch den Beschluß 
durch Deputirte der Kreisstände bestimmt. 
besorgt werden. 
6b. 31. 
Obliegenheiten Die Depueirten zu kreisständischen Angelegenheiten haben alle diejenigen Geschäfte zu 
zurn sinn besorgen, welche der übernommene Auferag mit sich bringe, oder ihnen, in Beziehung hier- 
vieser Depusa= auf, von den tandesbehörden oder Kreisständen noch besonders aufgetragen werden. 
tion. Sie erhalten von ihren Committenten, da noͤthig, eine schriftliche Vollmacht und 
Instrurtion, und haben selbige, bei Gelegenheit der Kreisversammlungen, von dem Gange 
und der tage ihrer Geschäfte in Kenntniß zu setzen. 
Diejenigen Deputirten, welche in ihrer Function, in Beziehung auf den erhaltenen 
Auftrag, einer tandesbehörde unmittelbar untergeordnet sind, werden zunächst letterer für 
ihre Geschäftsführung verantwortlich, und daher kann der von den Kreisständen ihnen 
ertheilte Auftrag, ohne Zustimmung dieser Behörde, nicht zurückgenommen werden. 
Dagegen stehen die übrigen dieser Deputirken unter der Contkrole des vorsibenden 
Seandes, oder, wenn sie nur besondere Angelegenbriten der städtischen Corporation zu 
besorgen haben, unter der Concrole des Raths der Kreisstad#, und sind zunächst ihren 
Committenten verantwortlich, welche den ihnen ertheilten Auftrag zu jeder Jeit zuruck- 
nehmen könnem 
Uiber die Zahl der zu bestellenden Depurirken, deren Auslösung, das ihnen beizuge- 
bende Personal und dessen Gehale, wird bei der Wahl derselben Bestimmung getroffen, 
wenn niche bierüber eine allerhöchste landesberrliche Anordnung ertheilt worden ist. 
. 32. 
Wahl derlelben. Die Depurircen zu Besorgung kreisständischer Angelegenheiten, werden von derjeni- 
gen Corporstion der Kreisstände gewählk, zu welcher sie gehören., 
Die Rltterschafe wähle für ihre Deputirten, auf den Behinderungsfall, eine gleiche 
Anzahl Siellvertrecer.
	        
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