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2) Avertissement,
die Umtauschung der, dem Koͤnigreiche Sachsen zur Vertretung verbliebenen,
aͤltern unverwechselten und bisher unverloosbaren Steuerscheine gegen verloos-
bare, und deren, so wie der saͤmmtlichen aͤltern, 3 pro Cent Zins gewaͤh-
renden Steuerscheine Verloosung betreffend,
vom 16ten Januar 1321.
1.
V. # der mie der Königlich Preußischen Regierung über die alterbländischen
Steuerschulden abgeschlossenen Conveneion, deren Resultate bereies, mictelst des unterm
4. Febr. 1620 von den zur Steuer-Credit-Casse verordneten landschaftlichen Depurircen
erlassenen Avertissements, zur allgemeinen Kenneniß gebracht worden sind, ist von den
ältern Steuerschulden die Summe von
1,038,106 Thlr. 2 gr. 1 pf.
in unverwechselten und zur Zeie unverloosbaren, 3 pro Cent Zins gewährenden Steuer-
scheinen dem Königreiche Sachsen zur Vertretung verblieben. Da nun zu Ostern 1321,
in Gemäsheit des bei der vorigen tandesversammlung unterm 23. Juni 1318 erlassenen
Avertissements, die Verloosung, und von Michaelis des erstgedachten Jahres an die succes-
sive Rückzahlung der landes und Steuerschulden beginnen wird; so ist zuvoͤrderst die
Umtauschung der gedachten unverwechselten und bisher unverloosbaren Steuerscheine
gegen verloosbare zu bewirken.
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