Object: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Schwachheit, anklebende Fehler, durch das Verdienst Christi, in deßen Wunden 
Wir Uns jetzo alsdenn, und dann als itzo schließen, ersetzen, und dieselbe bis 
an den jüngsten Tag in Abrahams Schooß verwahren, alsdann aber Leib und 
Seele nach seiner unerforschlichen Barmherzigkeit erfreulich wiederum vereinigen. 
Den Leib betreffend, verordnen und wollen Wir, daß derselbe nach Unserm Ab- 
schied, welchen Gott sanft und zu Unser Seeligkeit gedeiend aus Gnaden ver- 
leihen wolle, unverlengt, und ohn allen üppigen Pracht in die Gräfl. Schaum- 
burgische Begräbniß zum Stadthagen niedergesetzet, und die dazu gehörige Kosten 
von Unserm ältesten Sohn hergeschoßen werden; Demnächst weile die Hochge- 
bohrne Fürstin, Frau Sophia, gebohrne Landgräfin zu Hessen, Gräffin zu Schaum- 
burg, Lippe und Sternberg etc. Unsere herzgeliebte Frau Gemahlin, Zeit wehrender 
Ehe alle eheliche Liebe, Treue und Aflection Uns überflüßig erwiesen, befehlen 
Wir Unsern Kindern samt und sonders, deroselben alle schuldige, herzliche Liebe, 
Ehre, Gehorsam und Observanz zu erweisen, was deroselben von Uns zur Morgen- 
gabe und Witthum verschrieben, Ihr Ld. verschriebenermaßen ungehindert genießen 
zu laßen, und darin das geringste nicht abbrechen, und werden sie deßen nicht 
allein für der Welt einen besondern Ruhm, sondern dabeneben von Gott den 
Allmächtigen zeitlichen und ewigen Seegen hievon zu erlangen haben. Und weilen 
die Einsetzung eines Erben das Haupt- und Grundwerk eines Testaments ist, 
setzen Wir zu Unsern ungezweifelten Erben ein Unsere Söhne, Herrm Friedrich 
Christian und Herrn Philipp Ernst und Unsere Töchter, Eleonora Sophia, Johanna 
Dorothea, vermählte Gräfin zu Bentheim-Tecklenburg, Hedewig Louisen, Elisabeth 
Philippinen, Charlotten Julianen, jedoch Unsere Töchter in rebus certis, als in 
denen, von wegen Unsers an der Grafschaft Sternberg gehabten und von Uns 
abgetrettenen Rechtens bey dem Hause Lippe stehenden neun tausend Rthlr. 
wozu Unser ältester Sohn eintausend Rthlr. aus seiner Kammer zuschießen soll, 
damit eine jede zweitausend Rthlr. bekomme und sollen Unsere Töchter nach Un- 
serm Tode die Zinse hievon genießen, auch die Hauptsummen ihnen zustehen ; 
worbey Unser Wille ist, daß Unsere Töchter alles, was Wir ihnen verordnet, von 
der einen zu der andern vererben sollen: Wann aber sie alle ohne Leihes-Erben 
versterben, alsdann soll alles, was an dieselbe von Uns gekommen, auf Unsere 
Söhne und derselben männliche Leibeserben verstammen. Endlich, weilen, ver- 
möge deß mit dem Fürstl. Hause Heßen aufgerichteten Vertrags, die Schaumbur- 
gische Ritter- und Landschaft schuldig, den gewöhnlichen Brautschatz ihnen zu 
geben, und die Stände in der Grafschaft Lippe, den Rechten nach, solches zu 
thun verbunden, setzen Wir Unsere Töchter, auch in dies Recht ein zu Erben, 
und verhofien, sie werden hiemit friedlich seyn, und diese institution in rebus 
certis gelten lassen, und wann ihnen obgedachtes entrichtet, weiterer Ansprache 
sich begeben. 
Unsere Land und Leute (welche theils von dem Fürstl. Hause Hesen Wir 
zu Lehn recognosciren, theils mit einem pacto familiae afficiret seyn,) und deren 
Regierung und übrige Verlassenschaft betreffend, daran, so viel Wir befugt dar- 
über zu disponiren, setzen Wir zu Erben Unsere freundliche herzliebe Söhne, 
Herren Friedrich Christian und Philipp Ernst, und rufen Gott, den Brunen aller
	        
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