Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

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1892.

Ausführungsbestimmungen  des  Bundesraths  zu  diesem  Gesetze  (Centralblatt  für  das
deutsche  Reich  1892  S.  185  fl.)  wird  zur  weiteren  Ausführung  derselben  in  der
Unterherschaft  des  Fürstentums  Folgendes  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht:

1)  wo  in  den  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsgesetze  vom  31.  Mai

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1891  und  deren  Anlagen  die  „Direktivbehörde“  genannt  wird,  ist  hierunter
  die  Finanzabtheilung  des  Fürstlichen  Ministeriums  zu  verstehen.
Außerdem  stehen  der  Finanzabtheilung  diejenigen  Funktionen  zu,  welche
nach  den  55  58.  77  alin.  2  der  Ausführungsbestimmungen,  sowie  nach
§s  6  der  Anlage  F  derselben  dem  Hauptamtsdirigenten  bez.  dem  Haupt,
amte  zugewiesen  sind.
Für  die  nach  §  62  alin.  2  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1891  und  nach
*  14  der  Ausführungsbestimmungen  zu  denselben  dem  Hauptamts-Dirigenten
  bez.  dem  Hauptamte  zugewiesenen  Befugnisse  ist  der  Vorstand  des
Königl.  Hauptsteueramtes  zu  Nordhausen  zuständig.

3)  Die  im  Uebrigen  in  den  Ausführungsbestimmungen  und  deren  Anlagen

dem  Hauptamte  übertragenen  Zuständigkeiten  und  Funktionen  sind  dem
Bezirks.Obersteuerkontroleur  und  in  den  Fällen  der  §§  48  und  125  der
Ausführungsbestimmungen,  sowie  der  §5  17  und  19  der  Anlage  D  derselben
  der  Bezirkssteuerstelle  in  Gemeinschaft  mit  dem  Bezirks-Obersteuerkontroleur
  zugewiesen.

4)  Zur  Vornahme  der  steuerlichen  Abfertigungen  in  den  Zuckerfabriken  (5  34

der  Ausführungsbestimmungen)  bleibt  das  Fürstl.  Rent-  und  Steueramt  zu
Frankenhausen  als  Zuckersteuerstelle,  bei  welchem  auch  die  zuckerhaltigen
Fabrikate,  für  welche  die  Gewährung  von  Steuervergütung  verlangt  wird,
anzumelden  und  vorzuführen  sind  (5  5  der  Anlage  D  der  Ausführungsbestimmungen)
  zuständig.

Rudolstadt,  den  16.  Juli  1892.

Fürstlich  Schwarzb.  Ministerium.
von  Holleben  i.  V.