Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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Gesetsammlung 
&igrei’ec een-N 
21.— 
34.) Reseript an die Schöppen zu Leipzig, 
die Rechtsfrage betreffend: ob nach Ablaufe der Beweisfrist die Benennung 
und Abhdrung neu aufgefundener Zeugen zulässig sei; 
dom 22sten November 1821. 
V on GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen ꝛc. etc. ic. 
Hochgelahrte, liebe getreue. Nachdem uͤber die Rechtsfrage: ob nach Ablaufe der 
Beweisfrist die Benennung und Abhoͤrung neu aufgefundener Zeugen zulässig sei? Zwei- 
fel entstanden ist; Wir aber der gegen die Zulaͤssigkelt einer solchen Beweisführung ge- 
richteten Meinung Unsern Beifall gegeben haben; so begehren Wir hiermit, auf euren 
unterm 27sten April vorigen Jahres erstatteten Bericht, an euch, ihr wollet euch hinfuͤro 
im Sprechen darnach achten. 
Daran geschiehet Unsere Meinung. 
Dresden, den 22sten November 1821. 
Freyberr von Werthern. 
Christian Lebrecht Noßky, S. 
Gesetzsammlung i182t. —.
	        
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