Contents : Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

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Hans  Georg  von  Carlowitz,  der  Verfasser  des  ersten
Entwurfs  der  Verfassung  von  1831,  wurde  am  11.  December
1772  auf  dem  väterlichen  Gute  Großhartmannsdorf  geboren.  Sein
Vater  war  einer  der  wohlhabendsten  Edelleute  des  Landes,  der
durch  gute  Wirthschaft  und  umsichtige  Thätigkeit  seinen  Grundbesitz
derart  vergrößert  hatte,  daß  ihm  die  Erhebung  in  den  Reichsgrafenstand
  während  des  kursächsischen  Reichsvicariats  in  Aussicht
gestellt  worden  war,  wenn  er  darum  nachsuchen  wollte,  wozu  er
sich  aber  nicht  entschließen  konnte.  Auch  für  die  Interessen  des
Landes  war  er  nicht  unempfänglich,  wie  er  denn  namentlich  an
den  Landtagsarbeiten  derart  activen  Antheil  nahm,  daß  er  zum
Director  der  erzgebirgischen  Ritterschaft  und  in  den  weiteren  Ausschuß
  gewählt  wurde,  auch  das  Amt  eines  adeligen  Kreissteuereinnehmers
  und  Kreiscommissars  lange  Jahre  hindurch  bekleidete.
Gleichwol  entbehrte  der  Sohn  einer  sorgfältigen  Erziehung,  obschon
er  nach  damaliger  Sitte  bereits  im  15.  Lebensjahre  die  Universität
  Leipzig  bezog.  Einer  beinahe  siebenjährigen  angestrengten
Thätigkeit  bedurfte  es  dort,  um  die  aus  der  Schulzeit  vorhandenen
Wissenslücken  auszufüllen.  Im  Jahre  1793  bestand  er  das  Universitätsexamen
  mit  vorzüglicher  Censur,  widmete  sich  aber  zunächst
der  militärischen  Laufbahn  und  nahm  am  Rhein-Feldzuge  von
1793  Theil.  Heimgekehrt  trat  er  in  den  Civildienst  ein,  wurde
1795  Assessor  am  Oberhofgericht  zu  Leipzig  und  im  selbigen  Jahre
noch  Amtshauptmann  zu  Freiberg.  Das  Jahr  1805  führte  ihn
als  Geheimen  Finanzrath  nach  Dresden,  aus  welcher  Stellung  ihn
die  Ereignisse  des  Jahres  1813  zu  einem  höheren  Wirkungskreise
beriefen.  Während  der  russischen  Verwaltung  unter  dem  Fürsten
Repnin  ward  ihm  die  obere  Leitung  der  Justiz,  Polizei  und
inneren  Verwaltung  übertragen,  und  manche,  an  sich  zweckmäßige
Gesetze  und  Verordnungen  aus  jener  Zeit  verdanken  seiner  Feder
oder  wenigstens  seinem  Fürworte  bei  dem  damaligen  Machthaber
ihre  Entstehung.  Nach  der  Rückkehr  des  Königs  trat  er  in  seine
frühere  Stellung  im  Geheimen  Finanzcollegium  zurück,  mehr  als