Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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Seeuerdirectorien zu Gera, Schleiß, Ebersdorf und kobenstein, jenachdem 
der Deserteur unter einem dieser vier Bezirke sich aufhält — die jenseitigen Requisitio= 
nen aber an die Königlich Söchsische Landesregierung oder an das Königlich Saͤchsische 
General-Commando ergehen, und 
c.) daß ad §. 10. die Unterhaltungskosten für auszuliefernde Deserteurs an drei 
Groschen täglich, so wie 
d.) ad §. 12. die den Unterthanen, für Einlieferung von Deserteurs, abzureichenden 
Gratificationen von fünf Thalern für einen Mann ohne Pferd, und von zehn Thalern 
für einen Mann mit dem Pferde, in Conventionsmünze ausgezahlet werden, 
auch zwischen Unsern und den Fürstlich Reussischen tanden und Behörden als verbindlich 
anerkannt werden sollen; 
Als haben sich alle Behoͤrden und Unterthanen Unserer Lande hiernach gebuͤhrend zu 
achten, und ist gegenwärtige Verordnung, nach Maßgabe des Generalis vom 16ten Juli 
1706 und des Mandats vom Oten März 1818, bebörig bekanne zu machen. 
Dresden, am 10ten Februar 1321. 
Freyherr von Werkhern. 
Christian tebrecht Noßkr, §.
	        
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