Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

( 15 ) 
7.) Verordnung der Landesregierung, 
die, mit der Fürstlichen Regierung jüngerer Einie Reuß von Plauen getroffene 
Uebereinkunft, wegen der wechselseitigen, Uebernahme der Vagabunden 
und anderer Ausgewiesenen betreffend, 
vom 12 ten März 1821. 
V. VOTTES# Gnaden, Friedrich August, König von Sachsen 2c. 2c. ꝛc. 
Liebe getreue. Nachdem mit der Fürstlichen Regierung jüngerer tinie Reuß von 
Mauen, dem von derselben zu erkennen gegebenen Wunsche gemäß, wegen der wechselsei- 
eigen Uebernahme der Vagabunden und anderer Ausgewiesenen,, in dersenigen- Maße) welche 
in der mit Preussen unter dem 2 1sten Januar 1320. abgeschlossenen Conbelitibn bestimine 
worden, (Gesetzsammlung vom Jahre 1820, Nummer 11 „Seite 34 3r, eine Ueberein- 
kunft getroffen, und, was den 12ten sphen erwaͤhnter Convention betrifft, die Stadt Plauen 
zum biesseitigen, und die Städte Schleiß und Hirschbers“ zu jenseitigen Vebernahme- 
orten festgesetzt, und darüber die, binter gegenwärtiger Verordnung abgedeuckte, mie O 
bezeichnete Erklärung unter dem 2t6en Januar dieses Jahres. hierseits ausgestellc, und 
gegen eine Fürstlich Reussischer Seics dießfalls ausgefertigee Erklärung vom 5'en December 
vorigen Jahres ausgewech selt worden ist; so haben hiernach sämmrliche Behörden und 
Unterthanen in vorkommenden Faͤllen si ch zu richten, und daran. Unsern Willen und 
Meinung zu vollbringen. Gegeben zu Dresden am taten. März 1321. 
Freyherr von Werthern.“ 
Friedrich Moßdorf, 8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.