Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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Die Oberamtsregierung sfoll eän vorstehenden Angelegenheiten vesp. dem gesammten 
Gebeimen Rathe, und in geistlichen, auch Schulsachen der evangelischen Glaubensgenossen 
den Conferenzministern, oder den künftig, wegen der. evangelischen geistlichen Angelegen- 
heiten, von Uns mit Auftrag zu versehenden, der Augsburgischen Confession zugerhanen. 
Mitgliedern des Geheimen Rarhs unkergeordner, allen sonstigen höheren #andesbehörden 
aber eoordinirt seyn mit letzteren also in dem Commuiticationsverhaͤltnisse stehen. « 
Sie soll an die ihr untergeordneten Behoͤrden in Unserem Namen verfügen und sich 
dabel eines ihr deshalb zugestellten Siegels bedienen. 
Sie soll aus einem Präsidenken, vier weltlichen Rächen, wovon zwei adeligen, zwei 
Lürgerlichen Standes sind, und einem geistlichen 16. mit dem Praͤdikate eines Kir- 
chen- und Schul · Rathes, bestehen. .- 
Die Raͤthe haben ihren Sitz, ohne Ruͤcksicht auf eine — — blos nach 
dem Alter der Anstellung in dem Colletzio. rr% 53% 
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Dem Präsidemen ist der jetzige Rang des Ober- ume- Henemme in der Ilten Klasse 
der Hofordnung, nach dem Vire-Ober- Lonsestorial= Präsidemen und vor bem Ober- 
Hof-Richeer zu teipzig; den weltlichen Räthen der Rang nach den Ober-Consistorial= 
Raͤthen in der IIIten Klasfe, und dem Kirchen= und Schul- Rathe der Rang nach de den 
Ober-Amts-Regierungs-Räthen zugetheilt. 
Die Geschäfte werden in derselben collegialisch verhandelt. 
Zu Zeugenverhoͤren und andern gerichtlichen Verhandlungen , welche in den unmittel- 
bar bei der Oberamtsregierung recheshängigen Sachen vorkommen, und niche bei ihr 
selbst besorgt werden koͤnnen, ertheilt dieselbe dem bei der landvoigteilichen Seidau ange- 
stellten Justitiar, oder, nach Besinden, andern Gerichksbehörden Tuftrag= 
Die zeikherige mittlere Appellarionsinstanz des Judicü or dinariè von tand und 
Stödten so wie dgs, Lberanyshsgeriche und, ddie bisher in dem Geheimen Rathe 
annoch bestehende Appelationsinstanz wird hiermit aufgehoben. 
Alle, gegen di- Wö#ügungen urd Errscheldungeubtrt tniskerii, uns 
gegen das Verfabren. und vie Ertenntnisse untergeordnerer Beheden, in recheshönsigen i 
Sachen eingewendete, Berufungen snb kuͤnftig an Uns # richahtt nd 2 bel Sachach em 
Collegio einzureichert oder iecerst Bertchtes vahin zi vrlngen. * % 
   
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