Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

O. 
Instruction 
fuͤr den 
Amtshauptmann in der Oberlausiß. 
— 
. 1. 
Die Geschaͤftsfuͤhrung des Amtshauptmanns in der Oberlausitz erstreckt sich uͤber die Wirkungskreis 
des Amtebaupt- 
Städte und das plakte land. manns in örkli- 
cher Beziehung. 
5. 2. 
Zum beständigen Wohnorte des Ameshaupkmanns wird die Seade Budissin bestimmt, Wohmort. "7r½o 
und kann derselbe, ohne höchste Genehmigung, nicht verändert werden. manus. 
. 3. 
Der Amtshaupemann ist dem Geheimen Finanz-Collegio, der Kriegs-Verwaltungs- unterordoune 
"t - en Re - 
Kammer, der Oberamtsregierung und der Landes- Oeconomie- Manufactur- und Com- e 
verhaͤltnissen. 
merzien-Deputation, in Hinsicht der von diesen Behoͤrden abhaͤngigen Gegenstaͤnde, unter— 
geordnet. 
G. 4. 
Dem zu Folge betrifft der Wirkungskreis des Amtshaupemanns in der weiter unten ceeschäftskreis 
bemerkren Maße die Justiz-Polizei= Milikair= Finanz= Landwirthschafes= Gewerbs= und kuneed 
Handels-Kirchen= Schul= und Siiftungs-Communal-Grenz- und Hoheics-Angelegen= gemeinen. 
beiten, ingleichen diejenigen Geschäfte, welche ihm sonst annoch von den vorbenannten obern 
kandesbehörden aufgetragen werden. 
Er hat dieserhalb auf die Angelegenheiten des tandes, und der Provinz insonderheit, 
im Allgemeinen die genaueste Aufmerksamkeic zu richten; zu dem Ende beide Bezirke der 
letztern von Zeit zu Zeit zu bereisen, sowohl von ständischen, als von den obrigkeitlichen 
Gesetzsammlung 1821. l * 1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.