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amtsregierung zu bringen. Bei Gesuchen um Prämien, die zu Aufmuncerung des
Nahrungsstandes ausgesetze, werden, hat er die nöthigen Erörkerungen anzustellen und an-
die landes-Oeconomie-Manufaceur= und Commerzien-Deputation Anzeige zu erstatcen.
In Ansehung der Zeugnisse wegen Rettung verunglückter Personen har der Ames-
haupemann dem Generali vom 1 16en März 1817., als welches führohin auch in der
Oberlausitz in Anwendung zu bringen ist, nachzugehen.
Wenn in seinen Bezirken oder einzeknen Orten derselben Nahrungslosigkeic enestehe,
eder ein Gewerbe auffallend sinke, so bat er, mit Bemerkung der Ursachen, an die Ober.
amtsregierung zu bericheen.
6 25.
In Ansehung der Kirchen-Schul= und Seifeungs-Sachen, ingleichen der Communal= #). In Kirchen-
. , «, chul= und
Angelegenheicen, im Bezug auf das Schuldenwesen der Communen, Theilung schädlicher S'tfeunz *
Gemeinheiten und auf Entwaͤsserungen versumpfter Laͤndereien, hat sich der Amtshaupt— eeel-
mann auf die Anzeige der von ihm in diesen Stücken für nöchig oder nüßlich erachteren ngelegenhel-
Veranstaltungen, oder bemerkten Mängel und Ungeböhrnisse, zur Oberamtésregierung und
auf Ausrichtung der von ihr zu empfangenden diesfallsigen Aufträge zu beschränken.
ß. 26. «
Der Amtshauptmann soll auf die Grenz- und Hoheitsangelegenheiten sein besonderes 83 I e
Augenmerk richten und zu dem Ende darauf sehen, daß die Landesgrenzen nicht geschmä= Sachen.
lert werden und die ausländischen Nachbarn sich weder Terrikorialverleungen und Ein-
griffe in die hoheitlichen Rechte erlauben, noch sonst eines Befugnisses anmaßen, welches
dem Königlichen Interesse oder dem der Unterthanen nachtheilig werden könnte. Wenn
Fälle dieser Ark eintreten, so hat er, soweit thunlich, zu momencaner Erhaltung des Besiß-
standes, die nöthigen Vorkehrungen zu treffen und gleichzeitig Anzeigen zu der Oberames-
regierung, auch, wenn Königliche Forste oder Domainen dabei interessire sind, zugleich
an das Geheime Finanz-Collegium zu erstatten.
. 27.
Die Consumencen= und Getreideverzeichnisse, Nahrungstabellen und statistischen und r Lund
polizeilichen Anzeigen aller Art sind zwar, von sämmtlichen Gerichtsobrigkeiten, noch ferner- erboinlip
bin unmittelbar zur Oberamtsregierung, innerhalb der dazu bestimmten Fristen, einzu= Anzeigen.
senden. Es werden aber dieselben sofort nach dem Eingange an den Amtshauptmann
abgegeben, um selbige, nach seiner erlangten localkenntniß, zu prüfen, und, da nöthig, nach
vorgängiger Rückfrage an die betreffende obrigkeitliche Behörde, zu vervollständigen, damit
sodann die tabellarischen Uebersichten hiernach mie Zuverlässigkeit abgefaßt werden können.
Merkwürdige Naturereignisse und ungewöhnliche Begebenheiten hat der Amtshaupt-