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im Betreff der Ordnung, nach welcher die Concursglaͤubiger zu lociren und zu befrie—
digen sind, bri den Bestimmungen der Amtsordnung vom Jahre 1011. P. I. #. XXIV.
und der darüber abgefahken und erlassenen bocalstatuten und Specialverordnungen zur
Zeit sein unverändertes Bewenden haben soll.
. 6.
Ferner sind alle darin, mit namentlicher Beziehung auf alterblaͤndische Behoͤrden und
Instanzen, gegebene Vorschriften, auf die in der Oberlausitz befindlichen, nach deren bestimm-
ten Verhältnisse, anzuwenden.
Es sallen daher auch die §. 1T. Tu. XXXIX ber erläuterren Prozeßordnung und F. 4.
des Anhanges zu derselben, dem Armenhause zu Waldheim bestimmten Strafgelder, niche
diesem, sondern den Armeninstituren jeden Orces oder den landständischen Armenin-
stituten zu.
S. 7.
In Rücksiche der Rechtsmittel der gLeurerung und Appellation, so wie der dabei zu Die bisherigen
beobachtenden Formalien, behalten Wir Uns vor, in Kurzem besondere Verordnung zu nerene nan
erlassen. Bis dahin mag den, in der Amesordnung P. I. S. IV. und X und in den, dieselbe ——i’ee
erläuternden Oberamtspakenten vom Zosten November 1722. und 14ten October 1705. Hand sültis
enthaltenen Vorschriften, so weic diese, nach Aufhebung des judicir ordinarüt von Land und Fueer
Städten, überhaupt noch anwendbar geblieben sind, nachgegangen werden,
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Die seit dem Jahre 1724. in dem Markgrafthum Oberlausitz, uͤber das Verhalken Welche Prozeß-
der Richter und Advocaten uͤberhaupt, oder uͤber das richterliche Verfahren insbesondere, gesetrand een
allgemein bekanne gemachten Gesetze, welche in Unserer erbländischen Prozeßordnung nicht ben hen,
enthalten sind, sollen vorjetzt ebenfalls fortdauernde Gültigkeit behalten, wenn dieß nur
ohne Widerstreit mit den jetzt (§. 4.) für güleig erklärten Vorschriften der gedachten
Prozeßerdnung und den getroffenen neuen Verfassungs-= und Verwaltungs-Einrichtungen
geschehen kann.
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