Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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d. 13. 
Sollte es im uͤbrigen, wegen Kuͤrze der Zeit, nicht moͤglich seyn, den erforderlichen Be- 
darf an 4 procentigen, neuen landschaftlichen Obligationen sogleich bei der Steuer--Credit- 
Casse, zum Behuf der Umtauschung, niederzulegen, so wird, bei Production der 5 pro— 
centigen Obligationen, einstweilen auf dieselben die behusige Anmerkung wegen des Eintritts 
in die 4 procentige Anleihe gebrache, und die betreffenden Coupons zurückgenommen 
werden; die UmLcauschung der Obligationen ist aber alsdann in der Michaelmesse 1821 
jedenfalls zu bewirken. 
2½ 
Zur teitung der auf die Zurückzahlung der 5 pro Cemt kragenden tandesschulden, und 
auf die dagegen zu eröffnende Anleihe zu 4 Pro Cent Bezug habenden Angelegenheiten, 
ist ein mie besonderer Vollmache versehener ständischer Muschus beauftrage worden, dahin- 
gegen die Administration der gesammeen Steuer-Credic-Cassen-Angelegenheiten im übrigen 
der zur Steuer-Credit-Casse verordneten landschaftlichen Deputcation überlassen bleibt. 
Dresden, am 31. März 1821. 
Unter Sr. Königl. Majestät von Sachsen 
allerhöchster Genehmigung, 
sämmtliche alterbländische Stände von Ritter- 
schaft und Städten.
	        
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